FAQ Notarztwesen

Stand: 14.09.2023
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  • Die  Notärztinnen/Notärzte-Verordnung der Österreichischen Ärztekammer (NA-V) basiert auf den neuen Bestimmungen der §§ 40 ff ÄrzteG 1998 in der Fassung BGBl I 20/2019, durch welche das Notarzt-System grundlegend neu geregelt wird. Sie normiert die Inhalte und genauen Ausbildungsmodalitäten für die Qualifikation als Notärztin/Notarzt sowie die Qualifikationserfordernisse für Leitende Notärztinnen/Leitende Notärzte.

    • Zum Erwerb der notärztlichen Qualifikation sind berechtigt (§ 40 Abs 3 ÄrzteG 1998):

      • Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin
      • Fachärztinnen/Fachärzte für die klinischen Sonderfächer ausgenommen der Sonderfächer
        • Klinische Immunologie,
        • Klinische Immunologie und Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin,
        • Klinische Pathologie und Molekularpathologie,
        • Klinische Pathologie und Neuropathologie,
        • Klinische Mikrobiologie und Hygiene sowie
        • Klinische Mikrobiologie und Virologie.
      • Turnusärztinnen/Turnusärzte in Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin
      • Turnusärztinnen/Turnusärzte in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für die klinischen Sonderfächer ausgenommen der Sonderfächer
        • Klinische Immunologie,
        • Klinische Immunologie und Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin,
        • Klinische Pathologie und Molekularpathologie,
        • Klinische Pathologie und Neuropathologie,
        • Klinische Mikrobiologie und Hygiene sowie
        • Klinische Mikrobiologie und Virologie.
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    • Ja, gem. § 40 Abs 5 ÄrzteG 1998 sind Turnusärztinnen/Turnusärzte (ausgenommen jene in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Klinische Immunologie, Klinische Immunologie und Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin, Klinische Pathologie und Molekularpathologie, Klinische Pathologie und Neuropathologie, Klinische Mikrobiologie und Hygiene sowie Klinische Mikrobiologie und Virologie) auch berechtigt, Notärztin/Notarzt zu werden, wenn

      • die im Gesetz aufgezählten klinischen Fertigkeiten im Rahmen einer zumindest 33-monatigen ärztlichen Berufsausübung erworben wurden (siehe  Rasterzeugnis) und
      • an 20 dokumentierten notärztlichen Einsätzen mit Patientenversorgung im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste teilgenommen wurde (siehe  Logbuch),
      • der notärztliche Lehrgang absolviert,
      • die Abschlussprüfung Notarzt positiv abgelegt und
      • das Diplom Notärztin/Notarzt ausgestellt wurde.

      Weiters hat eine individuelle, schriftliche Freigabe durch die verantwortliche Leiterin/den verantwortlichen Leiter der Organisationseinheit in der Krankenanstalt vorzuliegen.

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    • Die im Rahmen der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt erworbenen klinischen notärztlichen Kompetenzen sind gem. § 5 Abs 3 NA-V in das  Rasterzeugnis zu übertragen und von der/dem für die Vermittlung des Ausbildungsinhalts anleitenden Ärztin/ Arzt zu unterschreiben.
      ​​​​​​​Die notärztlichen Kompetenzen können bereits ab dem ersten Tag der Ausbildung nach ÄAO 2015 im Rahmen der Basisausbildung erworben werden.
      ​​​​​​​Der Krankenanstalten-Träger hat in diesem Zusammenhang dafür Sorge zu tragen, dass gem. § 7 NA-V eine/ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztin/berechtigter Arzt nicht mehr als zwei in der notärztlichen Qualifikation stehende Ärztinnen/Ärzte anleiten darf. Zum Erwerb der klinischen Qualifikationen werden Rotationen auf verschiedenen Abteilungen empfohlen.

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    • Weder das ÄrzteG 1998 noch die NA-V sehen eine bestimmte Frist für den Abschluss der Notarztausbildung Neu vor.

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    • § 40 Abs 2 ÄrzteG 1998 regelt keine explizite Reihenfolge für einzelnen Ausbildungsschritte der Notarztausbildung Neu. Einzig die Abschlussprüfung muss zum Schluss der Ausbildung nach Erwerb der 33 Monate, des Rasterzeugnisses, des notärztlichen Lehrganges und der 20 supervidierten Notarzteinsatzfahrten absolviert werden. Dh die Abschlussprüfung kann nicht vor 33 Monaten absolviert werden. Zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Abschlussprüfung müssen 33 Monate selbständige Berufsausübung vorliegen. Es gibt keinen festgelegten Zeitpunkt zu dem die 20 supervidierten Fahrten absolviert werden müssen. Diese müssen jedoch zum Anmeldeschluss zur Abschlussprüfung bestätigt worden sein.

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    • Sonderfächer, die aus fachlicher Sicht nicht als klinische Sonderfächer anzusehen sind und somit keinen Zugang zum notärztlichen Qualifikationserwerb bieten sollen, sind gemäß § 15 Abs. 1 ÄAO 2015 die Sonderfächer Anatomie (Z 2), Gerichtsmedizin (Z 7), Histologie, Embryologie und Zellbiologie (Z 10), Medizinische Genetik (Z 17), Medizinische und Chemische Labordiagnostik (Z 18), Nuklearmedizin (Z 21), Pharmakologie und Toxikologie (Z 23), Physiologie und Pathophysiologie (Z 25), Public Health (Z 27), Radiologie (Z 28), Strahlentherapie-Radioonkologie (Z 29), Transfusionsmedizin (Z 30) (siehe Frage 1.1). Diese Sonderfächer sind gemäß den Erläuternden Bemerkungen zum § 40 Abs 3 ÄrzteG 1998 nicht zum Erwerb der notärztlichen Qualifikationen berechtigt.

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    • Für Ärztinnen/Ärzte die bereits über eine Berechtigung zur Tätigkeit als Notärztin/Notarzt verfügen (Diplom), bleibt diese weiterhin aufrecht, solange fristgerecht Fortbildungen (Refresher) absolviert werden. Mit Abschluss einer notärztlichen Fortbildung wird gem. § 31 Abs 3 NA-V ein auf drei Jahre befristetes Diplom Notärztin/Notarzt ausgestellt. Für die Leitende Notärztin/den Leitenden Notarzt gelten abweichende Fristen bzgl. der Fortbildung.

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    • Sofern mit einer Turnusärztin/einem Turnusarzt gem. § 7 ÄAO 2015 Teilzeitbeschäftigung vereinbart wird, verlängert sich die jeweilige Gesamtdauer der Basisausbildung, der Ausbildung in den Fachgebieten der allgemeinärztlichen Ausbildung, der Sonderfach-Grundausbildung sowie der Sonderfach-Schwerpunktausbildung aliquot. Dies gilt gem. § 6 Abs 3 NA-V iVm § 7 ÄAO 2015 auch für die Absolvierung der 33monatigen ärztlichen Berufsausübung als notärztliche Qualifikation.

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    • Die Ausbildung zur Notärztin/zum Notarzt konnte nach dem alten System bis zum 30.06.2022 begonnen oder absolviert werden. Daraus folgt für die Diplomausstellung:

      • Ärztinnen/ Ärzten, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind und einen notärztlichen Lehrgang und die Kursprüfung vor dem 1.7.2019 begonnen und erfolgreich abgeschlossen haben, wurde nach den Regelungen des alten Systems ein Notarzt Dekret ausgestellt.
      • Ärztinnen/ Ärzten, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind und einen notärztlichen Lehrgang nach dem 1.7.2019 begonnen oder abgeschlossen haben, wurde ein auf drei Jahre befristetes Diplom, ausgestellt.
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    • Für den Erwerb des Diploms Notarzt müssen alle Voraussetzungen gemäß § 40 Abs 2 ÄrzteG 1998 erfüllt sein (siehe dazu 2.). Die Abschlussprüfung zur Notärztin/zum Notarzt ist bei der Österreichischen Akademie der Ärzte GmbH zu absolvieren.

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    • Die Ausbildung zur Notärztin/ zum Notarzt konnten auch Turnusärztinnen/ Turnusärzte nach dem alten System bis zum 30.06.2022 beginnen oder absolvieren. Die Diplomausstellung (erfolgt jedoch erst nach Erwerb der Berufsberechtigung (= ius practicandi oder Facharztdiplom).:

      Turnusärztinnen/ Turnusärzten, die ihre notärztliche Ausbildung nach dem 1.7.2019 begonnen oder abgeschlossen haben, aber erst nach dem 30.06.2022 ihr ius practicandi oder Facharztdiplom erhalten, wird ein auf drei Jahre befristetes Diplom ausgestellt. Dieses wird mit Wirksamkeit des Tages der Erlangung des ius practicandi oder Facharztdiploms auf drei Jahre ausgestellt.

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    • Darunter versteht man die Ausbildung zur Notärztin/zum Notarzt. Die Notarztausbildung sieht die Erfüllung der gem. § 5 NA-V iVm Anlage 1 der NA-V aufgezählten notärztlichen Fertigkeiten und klinisch notärztlichen Kompetenzen vor, welche im Rahmen einer zumindest 33monatigen notärztlichen Qualifikation zu erwerben sind. Zusätzlich sind 20 dokumentierte notärztliche Einsätze mit Patientenversorgung nachzuweisen und ein von der Österreichischen Ärztekammer anerkannter notärztlicher Lehrgang zu besuchen.
      Die Erfordernisse für die notärztliche Qualifikation sind in § 5 NA-V geregelt und beinhalten den Erwerb klinischer notärztlicher Kompetenzen im Rahmen einer zumindest 33monatigen notärztlichen Qualifikation durch Tätigkeiten in den Gebieten

      • Reanimation, Atemwegssicherung, Intubation und Schocktherapie sowie Therapie von Störungen des Säure-, Basen-, Elektrolyt- und Wasserhaushaltes,
      • Anästhesie und Intensivbehandlung,
      • Infusionstherapie,
      • der Chirurgie, der Unfallchirurgie einschließlich Hirn- und Rückenmarksverletzungen sowie Verletzungen der großen Körperhöhlen, der abdominellen Chirurgie, Thoraxchirurgie und Gefäßchirurgie,
      • Diagnose und Therapie von Frakturen und Verrenkungen und
      • der Inneren Medizin, insbesondere Kardiologie einschließlich EKG-Diagnostik, der Kinder- und Jugendheilkunde, der Frauenheilkunde und Geburtshilfe, der Neurologie sowie der Psychiatrie und Psychotherapeutischen Medizin.

      Die Auflistung der zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten sind in  Anlage 1 der NA-V zu finden. Die oben genannten klinischen Kompetenzen sind an den gem. §§ 9 und 10 ÄrzteG 1998 anerkannten Ausbildungsstätten unter der Verantwortung der Leiterin/ des Leiters oder der diese vertretenden Ärztinnen/Ärzte, sowie an Organisationseinheiten an Krankenanstalten, an die organsierte Notarztdienste angebunden sind, unter der Verantwortung der Leiterinnen/Leiter oder der diese vertretenden Ärztinnen/Ärzte, die jeweils Notärztinnen/Notärzte sein müssen, zu erwerben.

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    • Der notärztliche Lehrgang ist ein von der Österreichischen Ärztekammer anerkannter Lehrgang mit theoretischen und praktischen Inhalten. Dieser Lehrgang hat aus 80 Lehreinheiten zu je mindestens 45 Minuten zu bestehen, davon zumindest 50 Einheiten theoretischer Inhalt und zumindest 20 Einheiten praktischer Inhalt (§ 40 Abs 2 ÄrzteG 1998 iVm § 8 Abs 2 NA-V sowie Anlage 3).

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    • Im Rahmen der notärztlichen Ausbildung sind zumindest 20 dokumentierte notärztliche Einsätze mit Patientenversorgung mittels Logbuch nachzuweisen (§ 40 Abs 2 ÄrzteG iVm § 10 NA-V). Dabei ist zu beachten, dass ein Einsatz von NACA Grad 0 und 1 nicht zu werten ist und Krankentransporte zwischen Krankenanstalten (Interhospital- oder Sekundärtransporte) keine Notarzteinsätze im Sinne der NA-V sind. Turnusärztinnen/Turnusärzte müssen darüber hinaus diese Einsätze unter verpflichtender Supervision absolvieren (§ 10 Abs 2 NA-V). Notärztliche Supervision bezeichnet einen begleitenden Einsatz, der unter ständiger Anwesenheit einer Notärztin/eines Notarztes zu erfolgen hat (§ 4 Z 6 NA-V). Ärztinnen/Ärzte, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind, können diese Einsätze unter freiwilliger Supervision durchführen, wobei eine Nachbesprechung mit einem notärztlichen Supervisor jedenfalls zu erfolgen hat (§ 10 Abs 3 NA-V).

      • Unter Sekundärtransporten (oder Postprimärtransport, Interhospitaltransport, Überstellungstransport) wird ein Patiententransport zwischen zwei Krankenhäusern verstanden. Bei Sekundärtransporten handelt es sich nicht um notärztliche Einsätze gemäß § 40 ÄrzteG 1998, weil § 40 Abs 1 ÄrzteG 1998 ausdrücklich auf die präklinische Notfallmedizin abzielt. Dies ist auch in § 4 Abs 1 Z 2 der NA-V geregelt siehe auch 2.3..

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      • Turnusärztinnen/Turnusärzte in Ausbildung dürfen im Einzelfall die ärztliche Begleitung eines Sekundärtransports alleine d.h. ohne Aufsicht durch eine selbständig berufsberechtigte Ärztin/einen selbständig berufsberechtigten Arzt übernehmen. Die Entscheidung darüber, ob eine Turnusärztin/ein Turnusarzt den Transport alleine begleiten darf, hängt unter anderem von der Dauer des Transports und dem Risiko für Komplikationen ab. Voraussetzung für die Durchführung des Transports ist, dass sich die ausbildungsverantwortliche Ärztin/ der ausbildungsverantwortliche Arzt über das Vorliegen der erforderlichen klinischen Kompetenzen vergewissert und die Anleitung für den Sekundärtransport vorgenommen hat. Die Entscheidung liegt bei der ausbildungsverantwortlichen Ärztin/ dem ausbildungsverantwortlichen Arzt.
        Davon ausgenommen sind Intensivtransporte, für die selbst die notärztliche Qualifikation gemäß § 40 ÄrzteG 1998 nicht ausreicht, und die jedenfalls eine Fachärztin/ ein Facharzt für Anästhesie und Intensivmedizin zu begleiten hat.
        Im Zweifel ist der Sekundärtransport jedoch immer durch eine Ärztin/einen Arzt mit selbständiger Berufsberechtigung durchzuführen.

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    • Das Rasterzeugnis (§ 6 NA-V) dient der Bestätigung über die Absolvierung der 33monatigen notärztlichen Qualifikation und bildet den Inhalt der vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten sowie die Dauer der notärztlichen Qualifikation ab. Das ausgefüllte Rasterzeugnis muss bei Anmeldung zur Abschlussprüfung der Landesärztekammer vorgelegt werden und wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens zur Abschlussprüfung überprüft. Die/der für die Vermittlung des Ausbildungsinhalts anleitende Ärztin/Arzt hat die einzelnen Inhalte im Rasterzeugnis durch Unterfertigung zu bestätigen.

      • Das Rasterzeugnis ist vom Arzt in Ausbildung mitzuführen. Die/der jeweilige anleitende Ärztin/Arzt hat im Feld „Unterschrift“ zu bestätigen, dass die entsprechende Tätigkeit/Fertigkeit mit Erfolg abgeschossen bzw. vermittelt wurde. Bei Fertigkeiten mit Richtzahl ist am Rasterzeugnis einmalig und abschließend die Erfüllung zB von 50 EKGs zu bestätigen (d.h. es sind nicht 50 Zeilen für die Fertigkeit EKG vorhanden). Am Ende des Rasterzeugnisses hat der ärztliche Direktor zu unterzeichnen und ist damit für die ordnungsgemäße Durchführung der Qualifikationen verantwortlich. Daneben hat der Notarztstützpunktleiter (sofern an der Krankenanstalt vorhanden) zu unterzeichnen.
        Der Wechsel in eine andere Krankenanstalt im Rahmen der Ausbildung ist für die Notarztausbildung möglich und notwendig. Rasterzeugnisse werden in diesem Fall nicht weitergeführt. Es ist von jedem Abteilungsleiter ein neues Rasterzeugnis zu den absolvierten Inhalten zu erstellen. Am Ende der Ausbildung ist somit die notärztliche klinische Qualifikation in Zusammenschau mehrerer Rasterzeugnisse erfüllt.

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    • Gem. § 40 Abs 5 ÄrzteG 1998 dürfen Turnusärztinnen/Turnusärzte mit Abschluss der Notarztausbildung und schriftlicher Freigabe durch die Stützpunktleiterin/den Stützpunktleiter auch ohne Anleitung und Aufsicht im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste im Rahmen ihres Ausbildungsvertrages (gemeldet auf einer Ausbildungsstelle) teilnehmen. D.h. Ärztinnen/Ärzte in Ausbildung dürfen nach der Notarztausbildung in den gezogenen Grenzen zwar eigenverantwortlich an notärztlichen Einsätzen teilnehmen, aber die individuelle Freigabe gilt nur für eine Tätigkeit an jenem Notarztstützpunkt, zu dem ein Anstellungs- bzw. Ausbildungsverhältnis besteht. Jede Tätigkeit als freiberufliche/r Notärztin/Notarzt beim Roten Kreuz, dem ÖAMTC oder einer anderen Institution außerhalb eines Ausbildungsvertrages zu einer Krankenanstalt, ist daher nicht zulässig.
      Hingegen ist es berufsrechtlich möglich, dass Ärztinnen/Ärzte in Ausbildung innerhalb eines Krankenhausverbundes, d.h. an allen einem Krankenanstaltenträger zugeordneten Notarzt-Stützpunkten, tätig werden können. Landesspezifische Regelungen sowie die Bestimmungen des Krankanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG) sind zu beachten.

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    • Besteht während der Ausbildung in der Lehrpraxis das Ausbildungsverhältnis weiterhin zur Krankenanstalt ist eine Tätigkeit an krankenhausgebundenen Notarztstützpunkten möglich.
      Besteht jedoch ein Anstellungsverhältnis zum Lehrpraxisinhaber, kann nur im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung zu einer Krankenanstalt am dortigen angebundenen organisierten Notarztdienst teilgenommen werden. § 7 Abs 4 ÄrzteG 1998 bzw. § 12 Abs 6 ÄAO 2015 sehen vor, dass neben einer Tätigkeit in einer Lehrpraxis auch eine unselbständige Tätigkeit in einem Fachgebiet der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in einer Ausbildungsstätte einer Krankenanstalt zulässig ist. Eine Teilzeitbeschäftigung in einer Krankenanstalt zur Teilnahme am krankenhausangebundenen organisierten Notarztdienst stellt eine solche unselbständige Tätigkeit dar. Für die Ausübung einer notärztlichen Tätigkeit ist grundsätzlich die abgeschlossene Notarztausbildung und das Notarzt-Diplom sowie eine schriftliche Freigabe der Stützpunktleiterin/des Stützpunktleiters erforderlich. Regionale Unterschiede und landesspezifische Regelungen sind zu beachten.

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    • Seit Inkrafttreten der neuen Notarztausbildung am 01.07.2019 enthält das ÄrzteG 1998 den Begriff „krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienst“. So sieht beispielsweise § 40 Abs 4 ÄrzteG 1998 vor, dass Turnusärztinnen und Turnusärzte die notärztliche Qualifikation an anerkannten Ausbildungsstätten sowie an krankenanstaltenangebundenen organisierten Notarztdiensten erwerben müssen.
      Das ÄrzteG 1998 gibt diesbezüglich vor, dass der organisierte Notarztdienst an eine bestimmte Organisationseinheit der Krankenanstalt angebunden sein muss. Das bedeutet, dass nur bei einer örtlichen Anbindung des Notarztstützpunktes zu einer Organisationseinheit einer Krankenanstalt das Kriterium „krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienst“ erfüllt ist. Daraus folgt, dass nur eine Anstellung zur Krankenanstalt nicht ausreicht. Der Notarztstützpunkt muss an diese angebunden sein (zB am Spitalsgelände liegen). Andernfalls ist von einem „sonstigen organisierten Notarztdienst“ auszugehen.

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    • Voraussetzung ist die Anmeldung und die erfolgte Zulassung zur Prüfung. Die Absolvierung der Abschlussprüfung ist gem. § 40 Abs 2 Z 4 ÄrzteG 1998 nach Erwerb der klinischen notärztlichen Kompetenzen, eines anerkannten notärztlichen Lehrganges und der Teilnahme an 20 dokumentierten notärztlichen Einsätzen möglich.

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    • Die Anmeldung erfolgt mittels Anmeldeformular gemeinsam mit dem unterzeichneten ​​​​​​​ Rasterzeugnis und Logbuch im Wege der Landesärztekammer, in der die Ärztin/der Arzt bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung Kammermitglied ist, bzw. für jene Ärztinnen/Ärzte, die noch nicht in der österreichischen Ärzteliste eingetragen sind, im Wege der Österreichischen Ärztekammer. Die Anmeldung zur Abschlussprüfung hat spätestens 10 Wochen vor dem in Aussicht genommenen Prüfungstermin zu erfolgen (§ 22 NA-V).
      Nach Überprüfung der Eintragung in die Ärzteliste, des Rasterzeugnisses, des Logbuchs sowie der Kursbestätigung des notärztlichen Lehrgangs durch die zuständige Landesärztekammer wird das Anmeldeformular an die Österreichische Akademie der Ärzte übermittelt. Die Zulassung zur Abschlussprüfung wird mittels Anmeldebestätigung, welche die Österreichische Akademie der Ärzte ausstellt, abgeschlossen. Eine Ablehnung der Zulassung zur Abschlussprüfung Notärztin/Notarzt erfolgt mittels Bescheids durch die Österreichische Ärztekammer.

      Zur Abmeldung von der Abschlussprüfung siehe „Kann ich mich von der Abschlussprüfung abmelden?

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    • Die Abschlussprüfung Notärztin/Notarzt ist in deutscher Sprache und im Inland abzuhalten. Sie besteht aus einem theoretischen und praktischen Teil inkl. praktischer Beispiele und Notfallsimulationen. Es sind insgesamt vier Prüfungsstationen zu absolvieren. Pro Prüfungsstation wird die Kandidatin/ der Kandidat 15 Minuten mündlich und praktisch geprüft. Die Durchführung erfolgt durch die Österreichische Akademie der Ärzte. Die Prüfungstermine werden gem. § 26 NA-V auf der Homepage der Österreichischen Akademie der Ärzte veröffentlicht.
      Siehe die Fragen zu Anmeldung und Kosten.

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    • Gem. § 27 NA-V ist die Prüfungsgebühr vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer mit € 757,97 (2024) festgelegt. Sie wird mit der Anmeldebestätigung vorgeschrieben und ist bis spätestens 1 Woche vor dem geplanten Prüfungstermin zu bezahlen.

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    • Das Ergebnis wird den Teilnehmerinnen/Teilnehmern spätestens 8 Wochen nach der Prüfung durch die Österreichische Akademie der Ärzte schriftlich mitgeteilt. ​​Zur Diplomausstellung.

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    • Gegen ein negatives Prüfungsergebnis kann binnen vier Wochen nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses schriftlich eine begründete Beschwerde im Wege der Österreichischen Akademie der Ärzte an die Österreichische Ärztekammer eingebracht werden. Die Prüfung der Beschwerde erfolgt durch die Beschwerdekommission.

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    • Die Abschlussprüfung Notärztin/Notarzt kann wiederholt werden. Es sind fünf Prüfungsantritte zulässig.

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    • Gem. § 23 NA-V besteht die Möglichkeit bis 14 Tage vor der Abschlussprüfung schriftlich eine Abmeldung an die Österreichische Akademie der Ärzte zu übermitteln. Die Prüfungsgebühr ist in diesem Fall nicht zu entrichten und eine bereits bezahlte Gebühr wird rückerstattet. Erfolgt keine rechtzeitige Abmeldung bis spätestens 14 Tage vor der Prüfung oder bleibt der Prüfungswerber ohne berücksichtigungswürdigen Grund von der Prüfung fern, ist die volle Prüfungsgebühr zu entrichten.

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    • Notärztinnen/Notärzte, die beabsichtigen, eine leitende Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste auszuüben, sowie ärztliche Leiterinnen/Leiter von Rettungsdiensten haben einen Weiterbildungslehrgang für Leitende Notärztinnen/Leitende Notärzte zu absolvieren. Dieser besteht aus zumindest 60 Lehreinheiten gem. § 11 Abs. 2 NA-V und schließt mit einer Prüfung ab. Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Weiterbildungslehrgang ist eine zumindest dreijährige Tätigkeit als Notärztin/Notarzt im Rahmen eines organsierten Notarztdienstes oder eine zumindest gleich lange Ausübung einer notärztlichen Tätigkeit im Rahmen einer Krankenanstalt. Darüber hinaus muss eine gültige Berechtigung als Notärztin/Notarzt vorliegen. Zum Nachweis der dreijährigen notärztlichen Tätigkeit ist eine schriftliche und unterzeichnete Bestätigung vom Leiter der Organisationseinheit des organisierten Notarztdienstes (Stützpunktleiter) oder vom ärztlichen Leiter der Krankenanstalt bei Anmeldung zu einem Weiterbildungslehrgang vorzulegen.

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    • Auskünfte und Anmeldungen für Weiterbildungslehrgänge zur Leitenden Notärztin/zum Leitendem Notarzt stehen im DFP-Kalender zur Verfügung.

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    • Der  Weiterbildungslehrgang nimmt theoretisch und praktisch auf Großeinsätze Bedacht. Dieser umfasst 60 Lehreinheiten, von denen 40 Einheiten theoretische Inhalte und 20 Einheiten praktische Inhalte umfassen.

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    • Ja, der Weiterbildungslehrgang für Leitende Notärztinnen/Leitende Notärzte wird mit einer theoretisch-praktischen Prüfung anhand von Fallbeispielen abgeschlossen.

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    • Die organisatorische Durchführung der Prüfung sowie die Ausstellung eines Prüfungszertifikats nach erfolgreicher Absolvierung obliegt dem Anbieter des Weiterbildungslehrganges. Das Diplom Leitende Notärztin/Leitender Notarzt wird auf Antrag, welcher elektronisch über meindfp.at bei der Österreichischen Akademie der Ärzte zu stellen ist, befristet auf vier Jahre ausgestellt (§ 32 NA-V).

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    • Nach erfolgreicher Absolvierung der Abschlussprüfung wird durch die Österreichische Akademie der Ärzte ein Diplom über die erfolgreiche Absolvierung der notärztlichen Qualifikation (= Diplom Notärztin/Notarzt) ausgestellt (§ 31 NA-V). Das Diplom Notärztin/Notarzt ist auf drei Jahre befristet und beginnt mit dem Tag der Abschlussprüfung.

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    • Der Antrag auf Ausstellung des Diploms Notärztin/Notarzt ist gleichzeitig mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung Notärztin/Notarzt unter der Voraussetzung der positiven Absolvierung zu stellen. Das Anmeldeformular zur Abschlussprüfung Notärztin/Notarzt enthält den Hinweis, dass mit diesem gleichzeitig der Antrag auf Diplomausstellung gestellt wird und dieses an die angegebene Zustelladresse per Post zugeschickt wird.

      • Für Ärztinnen/Ärzte, die bereits über ein befristetes Notarzt-Diplom verfügen, erfolgt die Ausstellung des Folgediploms (nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums und Buchung einer notärztlichen Fortbildung auf meindfp.at) ausschließlich über das persönliche Fortbildungskonto auf www.meindfp.at. Voraussetzung für die Ausstellung eines Folgediploms ist, dass die Ärztin/der Arzt bereits über ein befristetes Diplom Notärztin/Notarzt oder Leitende Notärztin/Notarzt verfügt, welches im Online-Fortbildungskonto www.meindfp.at erfasst ist (so wie das DFP-Diplom).
        Die Teilnahmebestätigung muss vom Fortbildungsanbieter im Zuge der elektronischen Punktebuchung verpflichtend auf Ihr Online-Fortbildungskonto meindfp.at hochgeladen werden. Über das persönliche Fortbildungskonto (www.meindfp.at) kann ab diesem Zeitpunkt von Ihnen ein notärztliches Folgediplom beantragt werden, welches jedoch erst NACH Ablauf des aktuell gültigen Diploms ausgestellt werden kann. Für Fragen steht Ihnen die Österreichische Akademie der Ärzte GmbH (mmmbm90YXJ6dEBhcnp0YWthZGVtaWUuYXQ=) gerne zur Verfügung.

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    • Das Diplom Notärztin/Notarzt ist ab dem Datum der Abschlussprüfung drei Jahre gültig, danach erlischt es automatisch. Spätestens bis zum Ende des 36. folgenden Monatsletzten, gerechnet ab dem Datum der Abschlussprüfung oder dem Abschluss einer Fortbildung, ist eine anerkannte zweitägige Fortbildungsveranstaltung zu absolvieren. Wird innerhalb dieser drei Jahre eine Fortbildungsveranstaltung (= „Refresher“) absolviert und ein Antrag auf Neuausstellung gestellt, wird ein neuerlich auf drei Jahre befristetes Diplom Notärztin/Notarzt nach Ablauf des vorhergegangenen Gültigkeitszeitraums ausgestellt. Die Wirksamkeit des Folgediploms beginnt am Folgetag des zuletzt gültigen Diploms Notärztin/Notarzt.
      Bei Versäumung der rechtzeitigen Fortbildung erlischt die Berechtigung zur Tätigkeit als Notärztin/Notarzt und darf erst wiederaufgenommen werden, wenn die Abschlussprüfung wiederholt wurde. Dabei fallen auch wieder die Kosten für die Prüfungsgebühr an.
      Nach erfolgreichem Absolvieren der Abschlussprüfung aufgrund von Versäumung der laufenden Fortbildungspflicht, ist das Folgediplom Notärztin/Notarzt mit dem Datum der wiederholten Abschlussprüfung drei Jahre gültig.

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      1. Bestätigung über die Absolvierung der 33monatigen notärztlichen Qualifikation ( Rasterzeugnis),
      2. Teilnahme an 20 notärztlichen Einsätzen mit Patientenversorgung ≥ NACA Grad 2 ( Logbuch),
      3. Absolvierung eines notärztlichen Lehrgangs,
      4. Anmeldung zur Abschlussprüfung und Einzahlung der Prüfungsgebühr sowie
      5. positive Absolvierung der Abschlussprüfung Notarzt bei der Österreichischen Akademie der Ärzte,
      6. Beantragung der Ausstellung des Diploms im Zuge der Anmeldung für die Abschlussprüfung und Einzahlung der Bearbeitungsgebühr für die Diplomausstellung.
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    • Für die erstmalige Ausstellung eines neuen befristeten Diploms Notärztin/ Notarzt gem. § 31 Abs 1 NA-V wird eine Bearbeitungsgebühr von € 136,74 (2024) verrechnet. Die Ausstellung von Folgediplomen Notärztin/ Notarzt erfolgt kostenfrei, ist aber dennoch rechtzeitig zu beantragen.

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    • Die Ausstellung des notärztlichen Diploms gem. § 31 NA-V erfolgt über die Österreichische Akademie der Ärzte. Aufgrund der Übergangsbestimmung konnte bis zum 30.06.2022 die Notarztausbildung nach dem alten System absolviert werden. Für jene Ärztinnen und Ärzte ist die Landesärztekammer für die Ausstellung des Diploms Notärztin/ Notarzt zuständig. Auch die Fortbildungsveranstaltungen sind in diesem Fall der Landesärztekammer nachzuweisen.

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    • Nach erfolgreicher Absolvierung der Prüfung des Weiterbildungslehrgangs zur/zum Leitenden Notärztin/Leitender Notarzt wird durch die Österreichische Akademie der Ärzte auf Antrag ein Diplom ausgestellt (§ 32 NA-V). Das Diplom Leitende Notärztin/Leitender Notarzt ist jeweils auf vier Jahre befristet.

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    • Der Antrag erfolgt über das persönliche Fortbildungskonto www.meindfp.at, nachdem der erfolgreiche Abschluss eines Weiterbildungslehrgangs zur/zum Leitenden Notärztin/Notarzt bzw. eine Fortbildung für Leitende Notärztinnen/Notärzte auf dem Online-Fortbildungskonto verbucht wurde. Das Diplom wird von der Österreichischen Akademie der Ärzte ausgestellt.
      Die Teilnahmebestätigung muss vom Fortbildungsanbieter im Zuge der elektronischen Punktebuchung verpflichtend auf Ihr Online-Fortbildungskonto meindfp.at hochgeladen werden. Über das persönliche Fortbildungskonto (www.meindfp.at) kann ab diesem Zeitpunkt von Ihnen ein neuerliches Diplom für Leitende Notärzte (Folgediplom) beantragt werden, welches jedoch erst NACH Ablauf des aktuell gültigen Diploms ausgestellt werden kann. Für Fragen steht Ihnen die Österreichische Akademie der Ärzte GmbH (mmmbm90YXJ6dEBhcnp0YWthZGVtaWUuYXQ=) gerne zur Verfügung.

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    • Das Diplom Leitende Notärztin/Leitender Notarzt ist ab dem Datum der Prüfung des Weiterbildungslehrganges zur Leitenden Notärztin/zum Leitenden Notarzt vier Jahre gültig, danach erlischt es automatisch. Bis zum Ende des 48. folgenden Monatsletzten, gerechnet ab dem Datum der Prüfung des Lehrgangs oder dem Absolvieren einer Fortbildung, ist spätestens eine anerkannte zweitägige Fortbildungsveranstaltung für Leitende Notärztinnen/Leitende Notärzte zu absolvieren. Wird innerhalb dieser vier Jahre eine Fortbildungsveranstaltung (= „LNA-Refresher“) absolviert, wird ein neuerliches, vier Jahre gültiges Diplom Leitende Notärztin/Leitender Notarzt nach Ablauf des vorhergegangenen Gültigkeitszeitraums auf Antrag über das Online-Fortbildungskonto ausgestellt.
      Bei Versäumung der rechtzeitigen Fortbildung erlischt die Berechtigung zur Tätigkeit als Leitende Notärztin/ Leitender Notarzt und darf erst wiederaufgenommen werden, wenn die Prüfung des Weiterbildungslehrganges gem. § 11 Abs 4 NA-V wiederholt wurde.

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      1. Nachweis einer zumindest dreijährigen Tätigkeit als Notärztin/ Notarzt im Rahmen eines organisierten Notarztdienstes oder eine zumindest gleich lange Ausübung einer notärztlichen Tätigkeit im Rahmen einer Krankenanstalt.
      2. Absolvierung eines Weiterbildungslehrgangs zur Leitenden Notärztin/ zum Leitenden Notarzt.
      3. Positive Absolvierung der theoretisch-praktischen Prüfung des Weiterbildungslehrganges gem. § 11 Abs 4 NA-V anhand von Fallbeispielen.
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    • Für die erstmalige Ausstellung eines auf vier Jahre befristeten Diploms Leitende Notärztin/ Leitender Notarzt gem. § 32 Abs 1 NA-V wird eine Bearbeitungsgebühr von € 136,74 (2024) verrechnet. Die Ausstellung von Folgediplomen Leitende Notärztin/ Leitender Notarzt ist kostenfrei.

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    • Die Ausstellung des Diploms Leitende Notärztin/ Leitender Notarzt gem. § 32 NA-V erfolgt ausschließlich über die Österreichische Akademie der Ärzte.

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      • Darunter ist eine zweitägige Fortbildungsveranstaltung von 16 Lehreinheiten mit theoretischen und praktischen notärztlichen Inhalten zu verstehen. Wenn von notärztlicher Fortbildung die Rede ist, sind „Refresher“ gemeint. Das Fortbildungsangebot kann bei den Landesärztekammern erfragt oder über den DFP-Kalender eingesehen werden.

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      • Notärztinnen/Notärzte haben gem. § 40 Abs 7 ÄrzteG 1998 iVm § 28 NA-V regelmäßig eine anerkannte zweitägige notärztliche Fortbildungsveranstaltung zu besuchen. Diese ist spätestens bis zum Ende des 36. auf die Abschlussprüfung gem. § 13 NA-V oder den Abschluss der letzten Fortbildung folgenden Monatsletzten zu absolvieren.

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      • Ärztinnen/Ärzte, die über ein Diplom Notärztin/Notarzt verfügen, haben nach § 40 Abs 7 ÄrzteG 1998 iVm § 28 Abs 3 NA-V spätestens bis zum Ende des 36. auf die Abschlussprüfung gem § 13 NA-V oder den Abschluss der letzten Fortbildung folgenden Monatsletzten zu absolvieren. Wird innerhalb dieser Frist keine Fortbildung absolviert, erlischt die Berechtigung zur Tätigkeit als Notarzt.
        Bitte beachten Sie den Hinweis zur Verlängerung von notärztlichen Diplomen während der COVID-19-Pandemie.

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      • Wird keine anerkannte Fortbildungsveranstaltung besucht, erlischt die Berechtigung zur Ausübung notärztlicher Tätigkeiten.
        Die Tätigkeit als Notärztin/Notarzt kann erst wiederaufgenommen werden, wenn gem. § 28 Abs 4 NA-V die Abschlussprüfung „Notärztin/Notarzt“ bei der Österreichischen Akademie der Ärzte positiv wiederholt wurde. Es ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Fall erneut die volle Prüfungsgebühr zu bezahlen ist.
        Liegt eine Berechtigung als Leitende Notärztin/ Leitender Notarzt vor, erlischt auch diese, da eine aufrechte Berechtigung als Notärztin/ Notarzt die Voraussetzung für die Berechtigung als Leitende Notärztin/ Leitender Notarzt darstellt.

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      • Der Lehrgangsanbieter hat eine schriftliche Teilnahmebestätigung über den erfolgreichen Abschluss einer Fortbildungsveranstaltung auszustellen und die Landesärztekammer sowie die Österreichische Akademie der Ärzte zu informieren. Die Teilnahmebestätigung muss vom Fortbildungsanbieter im Zuge der elektronischen Punktebuchung verpflichtend auf Ihr Online-Fortbildungskonto meindfp.at hochgeladen werden. Für die Ausstellung des Folgediploms Notärztin/ Notarzt ist, nach erfolgreicher Absolvierung einer Fortbildungsveranstaltung, ein Antrag über das Online-Fortbildungskonto bei der Österreichischen Akademie der Ärzte zu stellen.

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      • Leitende Notärztinnen/Leitende Notärzte haben gem § 40a Abs 4 ÄrzteG 1998 iVm § 29 NA-V eine von der Österreichischen Ärztekammer anerkannte Fortbildungsveranstaltung für Leitende Notärztinnen/Leitende Notärzte im Umfang von 16 Einheiten zu besuchen. Diese ist spätestens bis zum Ende des 48. folgenden Monatsletzten, gerechnet ab dem Datum des Abschlusses des Weiterbildungslehrganges oder auf die letzte Fortbildung für Leitende Notärztinnen/Notärzte, zu absolvieren.

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      • Wird keine anerkannte Fortbildungsveranstaltung besucht, erlischt die Berechtigung zur Ausübung notärztlicher Tätigkeiten.
        Die Tätigkeit als Leitende Notärztin/Leitender Notarzt kann dann wiederaufgenommen werden, wenn gem. § 29 Abs 4 NA-V die Prüfung des Weiterbildungslehrgangs zur Leitenden Notärztin/zum Leitenden Notarzt positiv wiederholt wurde.
        Die vorliegende Berechtigung als Notärztin/Notarzt bleibt aufrecht, unter der Voraussetzung, dass die laufende Fortbildung innerhalb des Gültigkeitszeitraums absolviert wurde.

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      • Der Lehrgangsanbieter hat über den erfolgreichen Abschluss einer Fortbildungsveranstaltung eine schriftliche Teilnahmebestätigung auszustellen. Die Teilnahmebestätigung muss vom Fortbildungsanbieter im Zuge der elektronischen Punktebuchung verpflichtend auf Ihr Online-Fortbildungskonto meindfp.at hochgeladen werden. Für die Ausstellung des Folgediploms Leitende Notärztin/Leitender Notarzt ist, nach erfolgreicher Absolvierung einer Fortbildungsveranstaltung, ein Antrag über das Online-Fortbildungskonto bei der Österreichischen Akademie der Ärzte zu stellen.

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      • Die Fortbildungsverpflichtung ist in § 40a Abs 4 ÄrzteG 1998 und § 29 Abs 3 NA-V geregelt und normiert, dass spätestens bis zum Ende des 48. folgenden Monatsletzten, auf den Abschluss des Weiterbildungslehrgangs oder der letzten Fortbildung, eine Fortbildungsveranstaltung zu absolvieren ist. Wird innerhalb dieser Frist keine Fortbildung absolviert, erlischt die Berechtigung zur Ausübung einer Leitenden notärztlichen Tätigkeit.
        Bitte beachten Sie den Hinweis zur Verlängerung von notärztlichen Diplomen während der COVID-19-Pandemie.

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    • Gemäß § 40 Abs 9 ÄrzteG 1998 hat die Österreichische Ärztekammer unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte notärztliche Qualifikationen und Fortbildungsveranstaltungen auf die notärztliche Qualifikation gem. § 40 Abs 2 ÄrzteG 1998 und notärztliche Fortbildung gem. § 40 Abs 7 ÄrzteG 1998 anzurechnen.
      Die Anerkennung von im Ausland absolvierten notärztlichen Lehrgängen sowie Fortbildungsveranstaltungen erfolgt derzeit mittels ​​​​​​​ Formblatt gestellten Antrags bei der Österreichischen Ärztekammer. Einzubringen ist der Antrag per E-Mail an mmmcG9zdEBhZXJ6dGVrYW1tZXIuYXQ= oder mmmaC5ncnViZXJAYWVyenRla2FtbWVyLmF0.

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    • Voraussetzung zur regelmäßigen ärztlichen Berufsausübung als Notärztin/Notarzt in Österreich ist neben der Anerkennung der bereits absolvierten Ausbildung im Ausland, die Erfüllung der ärztegesetzlichen Voraussetzungen und eine Eintragung in die Österreichische Ärzteliste.
      An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass eine Ersteintragung in die Ärzteliste als Approbierte Ärztin/Approbierter Arzt seit 1.1.2015 gemäß § 235 Abs 2 ÄrzteG 1998 nicht mehr zulässig ist. In diesem Zusammenhang ist auch eine Tätigkeit im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß § 37 ÄrzteG 1988 nicht möglich.

      Sofern jedoch eine notärztliche Tätigkeit im Rahmen der freien Dienstleistungserbringung (geregelt durch § 37 ÄrzteG 1998) auf Honorarbasis angestrebt wird, ist eine schriftliche Meldung an die Österreichische Ärztekammer unter Vorlage des Berufsqualifikationsnachweises (zB Fachkunde Rettungsdienst, Zusatzbezeichnung Notfallmedizin) vorzunehmen. Nähere Informationen dazu finden Sie im Bereich Internationales unter https://www.aerztekammer.at/aerztliche-taetigkeit-in-oesterreich. Ein Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit gemäß § 40 Abs 9 ÄrzteG 1998 ist hingegen nicht erforderlich, wenn nur eine vorübergehende und gelegentliche Tätigkeit von Ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs in Österreich ausgeübt wird.

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    • Dem Antrag (siehe 8.1.) sind folgende Unterlagen beizulegen:

      • eine Teilnahmebescheinigung und ein Kursprogramm über einen absolvierten 80-stündigen notärztlichen Lehrgang
      • ein Nachweis über 20 Notarzteinsätze
      • ein Nachweis über 33 Monate notärztliche Klinische Qualifikation (siehe Tabelle  Nachweis Notärztlicher Klinischer Qualifikationen)
      • Nachweise über 2-tätgige Fortbildungsveranstaltungen im Ausland oder in Österreich (Teilnahmebescheinigung, Kursprogramm)
      • sowie die Kopie des amtlichen Lichtbildausweises.

      Im Rahmen der Selbstevaluierung mittels der Tabelle ​​​​​​​ Nachweis Notärztlicher Klinischer Qualifikationen sind die erfolgreich absolvierten Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen mit Beilagen wie z.B. Dienstzeugnissen, Logbüchern, OP-Katalogen, etc. zu belegen. Auch freiformulierte Arbeitsbestätigungen des Arbeitgebers können dafür herangezogen werden.

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    • Gem. § 40 Abs 7 ÄrzteG 1998 besteht die Verpflichtung, mindestens alle drei Jahre, gerechnet ab dem Abschluss des Lehrganges, eine zweitägige theoretische und praktische und in Österreich approbierte Fortbildungsveranstaltung zu besuchen. Es sind daher dem Antrag seit dem Prüfungsdatum, der im Ausland absolvierten Prüfung, Teilnahmebestätigungen über zweitägige Fortbildungsveranstaltungen beizulegen.

      Wurde innerhalb von 36 Monaten ab Abschluss der notärztlichen Qualifikation oder Besuch der letzten notärztlichen Fortbildungsveranstaltung keine anerkannte praktische und theoretische Fortbildungsveranstaltung im Ausmaß von zumindest 16 Einheiten besucht, ist die Abschlussprüfung bei der Österreichischen Akademie der Ärzte zu absolvieren.

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    • Die Anerkennung von Lehrgängen und Weiterbildungslehrgängen gem. §§ 9 und 12 NA-V erfolgt nach einem Antrag des Lehrgangs-Anbieters mittels Bescheid durch den Vorstand der Österreichischen Ärztekammer. Der Antrag ist an die Österreichische Ärztekammer zu stellen. Die Prüfung der Inhalte der Lehrgänge, welche den Anforderungen der Curricula in​​​​ ​​​ Anlage 3 der NA-V bzw.  Anlage 5 der NA-V entsprechen müssen, erfolgt gem. § 9 NA-V durch den beratenden, vom Vorstand eingerichteten Notarzt-Ausschuss. Eine Anerkennung durch den Vorstand der Österreichischen Ärztekammer erfolgt einmal und ist so lange aufrecht, solange der Lehrgang oder der Weiterbildungslehrgang zur Leitenden Notärztin/zum Leitenden Notarzt in unveränderter Form veranstaltet wird. Dennoch ist für jeden wiederkehrenden notärztlichen Lehrgang oder Weiterbildungslehrgang eine Eintragung in den DFP-Kalender vorzunehmen und eine Überprüfung durch den Notarzt-Ausschuss, ob die Anforderungen die zur Anerkennung durch den Vorstand erbracht wurden, immer noch erfüllt werden, erforderlich.

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    • Die Anerkennung von Fortbildungen erfolgt gem. § 30 NA-V durch den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer und gemäß den Vorgaben der Verordnung über ärztliche Fortbildung. Der Lehrgangs-Anbieter einer notärztlichen Fortbildung hat diese in den DFP-Kalender einzutragen und ein Approbationsansuchen zu stellen.
      Approbationsansuchen für regionale Fortbildungen (§ 2 Abs 15 DFP-VO) werden – wie bisher – an die zuständige Landesärztekammer weitergeleitet. Die Fortbildungsreferentin/der Fortbildungsreferent der jeweiligen Landesärztekammer – wenn nötig in Koordination mit dem Referenten für das Notarztreferat – begutachtet und befürwortet die notärztliche Fortbildung gemäß den Vorgaben der Notärztinnen/Notärzte-Verordnung und der Verordnung über ärztliche Fortbildung.
      Approbationsansuchen für überregionale Fortbildungsveranstaltungen (§ 2 Abs 18 DFP-VO) werden an den durch den Vorstand der Österreichischen Ärztekammer nominierten Approbator zur Approbation elektronisch weitergeleitet, welcher nach einer inhaltlichen Überprüfung das Ansuchen befürwortet, den Auftrag zur Verbesserung erteilt oder es ablehnt.

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