
Arztinfo
Ausbildung im Ausland - Anrechnung in Österreich
Folgend finden Sie wichtige Informationen zur Anrechnung von Zeiten ausländischer ärztlicher Aus- oder Weiterbildung gemäß § 14 Ärztegesetz (ÄrzteG). Bitte lesen Sie die Informationen sorgfältig durch, bevor Sie Ihren Antrag stellen. Die Einreichung unzureichender Anträge verzögert die Bearbeitung!
Gemäß §14 Abs 3 ÄrzteG beträgt die Verfahrensdauer ab Antragsvollständigkeit bis zu 4 Monate.
Wurde eine Ausbildung in Österreich vor dem Stichtag 31.05.2015 begonnen und lag vor diesem Zeitpunkt eine Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer vor, kann die Anrechnung weiterhin gemäß ÄAO 2006 erfolgen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann eine Anrechnung nur gemäß ÄAO 2015 erfolgen.
Für Ärztinnen und Ärzte, die bereits eine Ausbildung nach der ÄAO 2006 in Österreich begonnen haben, ist für einen Wechsel in die neue Ausbildungsordnung (Anrechnung auf ÄAO 2015) ein Antrag gemäß § 27 ÄAO 2015 erforderlich.
Bitte Informieren Sie sich vor der Antragstellung auch über die Inhalte der Basisausbildung, der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und der Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches (KEF und RZ-V) unter Ärzte-Ausbildung.
Informationen über die Ausbildung finden Sie unter anderem in den FAQs zur ÄAO 2015.
Bei Anrechnung von ausländischen Ausbildungszeiten auf das Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin gemäß ÄAO 2006 lesen Sie bitte ergänzend die Informationen unter Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin gem. ÄAO 2006.
Das Antragsformular finden Sie hier auf dieser Seite.
Soweit in der Folge personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
- Wer kann sich ausländische Ausbildungszeiten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin / Facharzt / Additivfach anrechnen lassen?
- Ist für den Antrag eine Gebühr zu entrichten?
- Welche Unterlagen müssen zur Anrechnung von ausländischen Ausbildungszeiten vorgelegt werden?
- Wie hat der Ausbildungsnachweis auszusehen?
- Kann ein Rasterzeugnis zur Anrechnung vorgelegt werden?
- Wo kann das Antragsformular bezogen werden?
- Was ist beim Ausfüllen des Antrages zu beachten?
- Wo wird der Antrag zur Anrechnung ausländischer Ausbildungszeiten eingebracht?
- Gibt es eine Frist innerhalb der der Antrag eingebracht werden muss?
- Kann die gesamte Ausbildungszeit zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt im Ausland absolviert werden?
- Gibt es eine Mindestzeit für die Ausbildung im Ausland? Ab wie vielen Monaten werden ausländische Aus- oder Weiterbildungszeiten angerechnet?
- Ist eine im Ausland absolvierte Teilzeit-Ausbildung anrechenbar?
- Kann eine im Ausland absolvierte Ausbildung in einer Lehrpraxis Anrechnung finden? In welchem Ausmaß?
- Kann vor Beginn der Ausbildung im Ausland schon etwas über die Anrechnung gesagt werden?
- Wann ist eine Ausbildung gleichwertig?
- Nach welcher gesetzlichen Regelung erfolgt die Anrechnung von ausländischen Ausbildungszeiten?
- Wer entscheidet über die Anrechnung von ausländischen Ausbildungszeiten?
- Wie setzt sich die Ausbildungskommission zusammen?
- Wie erfährt man von der Entscheidung der Ausbildungskommission?
- Ausstellung des Diploms „Ärztin / Arzt für Allgemeinmedizin" und „Fachärztin / Facharzt" sowie für das Additivfach nach Anrechnung sämtlicher Ausbildungszeiten
- Werden zusätzliche Informationen benötigt?
1. Wer kann sich ausländische Ausbildungszeiten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin / Facharzt / Additivfach anrechnen lassen?
Folgende Voraussetzungen müssen für die Anrechnung ausländischer ärztlicher Ausbildungszeiten gemäß § 14 ÄrzteG erfüllt sein: (entweder/oder)
- in Österreich abgeschlossenes Studium der Humanmedizin oder nostrifiziertes Doktorat der Humanmedizin
- ein Diplom im Sinne des Anhanges 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG
Ein Diplom im Sinne des Anhanges 5.1.1. (Ausbildungsnachweis für die ärztliche Grundausbildung) der Richtlinie 2005/36/EG ist der Nachweis einer von einem EWR-Staat erteilten selbständigen ärztlichen Berufsberechtigung, die die Voraussetzungen des Art. 24 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt und daher in Anhang 5.1.1. der Richtlinie ausdrücklich angeführt ist.
- Vorliegen eines Diploms des Anhanges 5.1.1. (Ausbildungsnachweis für die ärztliche Grundausbildung) oder Facharztdiploms gemäß Anhang 5.1.2. und Anhang 5.1.3. der Richtlinie 2005/36/EG, dieses jedoch mangels Gegebenheit des entsprechenden Faches in Österreich nicht zur Berufsausübung in Österreich berechtigt.
Anmerkung: Ärzte mit EWR-Staatsangehörigkeit oder Staatsbürger der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die über ein Diplom des Anhanges 5.1.1. (Ausbildungsnachweis für die ärztliche Grundausbildung) oder Facharztdiplom gemäß Anhang 5.1.2. und Anhang 5.1.3. der Richtlinie 2005/36/EG verfügen und dieses Fach auch in Österreich existent und in der Richtlinie aufgelistet ist, haben keinen Antrag auf Anrechnung einzubringen, sondern können sich direkt an die jeweilige Landesärztekammer zur Eintragung in die Ärzteliste wenden.
2. Ist für den Antrag eine Gebühr zu entrichten?
Ärztinnen/Ärzte, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nie in die Ärzteliste eingetragen waren, haben gemäß § 1 Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich für die Anrechnung eine Bearbeitungsgebühr von € 372,35 (2023) zu entrichten.
Die Bearbeitungsgebühr ist gleichzeitig mit der Antragstellung auf das Konto der Österreichischen Ärztekammer zu entrichten.
Der Betrag ist auf folgendes Konto zu überweisen:
Österreichische Ärztekammer
Österreichische Ärzte – und Apothekerbank AG
IBAN: AT91 1813 0500 0112 0000
BIC: BWFBATW1
Verwendungszweck: 1062 NACHNAME VORNAME (Angaben in Großbuchstaben)
Hinweis: Ein gemeinsam gestellter Antrag auf Anrechnung von ausländischen Ausbildungszeiten für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin, Fachärztin/Facharzt eines Sonderfachs und Additivfachs ist ein Mal zu vergebühren. Werden im Zuge der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin, Fachärztin/Facharzt oder Additivfach mehrere Anträge zur Anrechnung eingebracht, so ist nur der Erstantrag zu vergebühren. Weitere nachfolgende Anträge für die Anrechnung von Ausbildungszeiten für dieselbe Ausbildung sind gebührenfrei.
Die Bearbeitung des Antrages und Beurteilung der eingebrachten Unterlagen erfolgt nach Entrichtung des vorgeschriebenen Betrages.
Die Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr finden Sie unter www.aerztekammer.at/kundmachungen
3. Welche Unterlagen müssen zur Anrechnung von ausländischen Ausbildungszeiten vorgelegt werden?
- Bereits in der Ärzteliste eingetragene Ärzte haben das Antragsformular, aussagekräftige Ausbildungsnachweise und die Bestätigung, dass es sich um eine im jeweiligen Ausbildungsland anerkannte Aus- bzw. Weiterbildung handelt, vorzulegen. (Details dazu finden Sie unter Punkt 4. Wie hat der Ausbildungsnachweis auszusehen?)
- Ärzte, die nicht in der Ärzteliste eingetragen sind, haben zusätzlich vorzulegen:
- den Nostrifikationsbescheid
oder
b1. das Diplom des Herkunftsstaates, mit dem die selbstständige Berufsberechtigung erteilt wurde (im Original bzw. in beglaubigter Kopie
sowie dessen Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache) und
b2. eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde, wonach das Diplom (siehe Punkt 1) dem Anhang 5.1.1. der Richtlinie
2005/36/EG entspricht (EWR-Konformitätsbescheinigung)
c. allenfalls einen Lebenslauf (medizinische Laufbahn)
4. Wie hat der Ausbildungsnachweis auszusehen?
Grundsätzlich kann jeder Ausbildner den Nachweis frei gestalten. Gewisse Mindestanforderungen im Interesse der Qualitätssicherung müssen allerdings erfüllt sein, damit die Ausbildungskommission die ausländischen Ausbildungszeiten beurteilen und anrechnen kann. Bitte beachten Sie daher auch die nachfolgenden länderspezifischen Informationen.
Im Einzelnen muss in jedem Zeugnis angegeben sein:
- Dauer der abgeleisteten Ausbildungszeit (von–bis, Tag/Monat/Jahr) sowie Unterbrechungen (Krankenstand, Urlaub, Mutterschutz, Elternzeit etc.)
- Art der Tätigkeit, z.B. Assistenzarzt; hauptberuflich oder Teilzeit mit Angabe der regulären Wochenstunden; Absolvierung von Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdiensten
- Angaben über die Ausbildungsstätte (Schwerpunkt der betreffenden Abteilung, Patientengut, Bettenzahl, Leistungsspektrum etc.)
- detaillierte, aussagekräftige Darstellung der vermittelten und erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen, Fertigkeiten und erbrachten ärztlichen Leistungen im Fachgebiet. Soweit es sich um eine Ausbildung in einem Sonderfach oder Additivfach handelt, in dem nach österreichischem Ausbildungsrecht Richtzahlen erbracht werden müssen (Anzahl an Operationen, endoskopische Untersuchungen etc.) ist hierüber eine Zusammenstellung einzureichen (z.B. anhand eines vom Antragsteller zusammen–gefassten und vom Ausbildner unterfertigten OP-Kataloges, Führen eines Logbuches etc.).
- von der zuständigen Behörde ausgestellte Bestätigung über die Berechtigung zur Aus-/Weiterbildung des Krankenhauses und/oder des Aus-/ Weiterbildners
Länderspezifische Informationen zu Deutschland, Schweiz, Südtirol, Großbritannien, Frankreich, Nicht-deutschsprachige EU-/EWR-Länder und Drittstaaten sind weiter unten nachzulesen.
Für gemäß ÄAO 2015 absolvierte Ausbildungszeiten ist neben den im Ausland üblichen Weiterbildungsnachweisen und der Weiterbildungsbefugnis (siehe länderspezifische Informationen)
- eine Bestätigung über die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gem. der jeweiligen Anlage der KEF und RZ-V 2015 beizulegen. Dieser Nachweis ist in Form einer vom weiterbildungsbefugten Arzt mit Datum, Stempel und Unterschrift versehenen Auflistung vorzulegen.
(Muster-) Nachweis:
Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie, Anlage 6.1. KEF und RZ-V 2015
Ausbildungsinhalt |
Anzahl der durchgeführten |
Ultraschalluntersuchungen bei chirurgischen Erkrankungen und Verletzungen |
|
Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich der Gewinnung von |
|
Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale |
|
Indikationsstellung und Überwachung physikalischer Therapiemaßnahmen |
|
Erste Assistenzen bei Operationen und angeleiteten Operationen |
|
Durchführung von:
|
|
Der Nachweis muss vom Abteilungsleiter/Ausbildungsverantwortlichen unterzeichnet sein.
- Um die Gleichwertigkeit länger zurückliegender Ausbildungszeiten (z.B. mehr als 7 bis 10 Jahre) beurteilen zu können, ist zusätzlich einen Lebenslauf unter Anführung aller ärztlichen Tätigkeiten (Krankenhaus, freie Praxis) dem Antrag beizulegen und allenfalls durch Zeugnisse zu belegen.
- Da auch Berufserfahrung, Zusatzausbildungen und sonstige fachärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten bei der Anrechnung zu berücksichtigen sind, sind diese nachweislich zu belegen bzw. dokumentieren.
- Deutschland
Ärzte, die in Deutschland ihre Ausbildung absolvieren, haben die von den deutschen Landesärztekammern zur Verfügung gestellten Logbücher/Dokumentationsbögen und ein vom Weiterbildner frei gestaltetes Zeugnis im Sinne der o. a. Kriterien vorzulegen. Weiters ist der Nachweis der Weiterbildungsbefugnis (Bestätigung der zuständigen Landesärztekammer) beizulegen.
- Schweiz
Eine in der Schweiz absolvierte Ausbildung ist durch das FMH-Zeugnis samt Evaluationsprotokoll und fachspezifischem Zusatzblatt/(e-)Logbuch zu bestätigen. Ist für das entsprechende Fach kein fachspezifisches Zusatzblatt/(e-)Logbuch verfügbar, sind die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten sowie fachspezifische Leistungszahlen durch ein frei formuliertes Zeugnis des Ausbildners darzulegen (allenfalls ergänzt durch OP-Kataloge, Sonografiezahlen, etc.). Der Nachweis, dass die Ausbildung an einer weiterbildungsberechtigten Stelle erfolgte, ist durch Vorlage der FMH-Kategorisierung des Spitals/der Abteilung (Register der vom SIWF zertifizierten Weiterbildungsstätten) zu erbringen.
- Südtirol
Absolvierung der fachärztlichen Ausbildung gemäß ÄAO 2006
Ärztinnen und Ärzte, die ihre fachärztliche Ausbildung an Südtiroler Krankenanstalten im Hinblick auf die Anrechnung dieser Ausbildungszeiten gemäß Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 absolvieren, haben für die Feststellung der Gleichwertigkeit ein Rasterzeugnis gemäß Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 vorzulegen.
Absolvierung der fachärztlichen Ausbildung gemäß ÄAO 2015
Ärztinnen und Ärzten, die ihre fachärztliche Ausbildung an Südtiroler Krankenanstalten im Hinblick auf die Anrechnung dieser Ausbildungszeiten gemäß Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 absolvieren, werden Ausbildungszeiten dann angerechnet, wenn diese inhaltlich als gleichwertig anzusehen sind und die Ausbildung an einer von der nationalen Behörde anerkannten Weiterbildungsstätte absolviert wurde.
Ärztinnen und Ärzte, die ihre fachärztliche Ausbildung an Südtiroler Krankenanstalten im Hinblick auf die Anrechnung dieser Ausbildungszeiten gemäß Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 absolvieren, können für die Feststellung der Gleichwertigkeit ein Rasterzeugnis gemäß Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 vorlegen.
Allenfalls wird als Ausbildungsnachweis ist ein frei formuliertes Ausbildungszeugnis im Sinne der o.g. Kriterien akzeptiert. Weiters ist eine von der nationalen Behörde ausgestellte Bestätigung beizubringen, dass die Ausbildung an einer anerkannten Aus-/Weiterbildungsstätte erfolgte (Art. 25 der Richtlinie 2005/36/EG).
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Wechsel in die ÄAO 2015 zur Vervollständigung der Ausbildung diese an einer von der nationalen Behörde anerkannten Ausbildungsstätte zu absolvieren ist.
- Großbritannien
- ÖÄK-Evaluierungsbogen (in englischer Sprache, allenfalls unter Beilage eines ergänzenden Zeugnisses, von OP-Katalogen, etc.)
- die in Großbritannien von den Ausbildungskrankenhäusern verwendeten Bescheinigungen (Zeugnisformulare bzw. Dokumentationsbögen ausgestellt von Foundation School, Deanery, NHS Trust)
- Nachweis, dass die Ausbildung im Rahmen des Foundation Year 1 (früher auch Pre-Registration House Officer oder Junior House Officer), des Foundation Year 2 (früher Senior House Officer) oder im Rahmen einer in Großbritannien für die Facharztausbildung anerkannten Ausbildungsstelle erfolgte
- Für Ausbildungen, die nach dem 10.12.2010 begonnen wurden, ist ab 01.01.2014 ein FACD (Foundation Achievement of Competence Document – für FY1 und FY2) bzw. ARCP (Annual Review of Competence Progression – für die Facharztweiterbildung) vorzuweisen.
- von der zuständigen Behörde ausgestellte Bestätigung über die Berechtigung zur Aus-/Weiterbildung des Krankenhauses und/oder des Aus-/ Weiterbildners
- Frankreich
- ÖÄK-Evaluierungsbogen (allenfalls unter Beilage eines ergänzenden Zeugnisses, von OP-Katalogen, etc.)
- Nachweis, dass die Ausbildung im Rahmen der Besetzung einer sogenannten FFI-Stelle (als Faisant Fonction d'Interne) oder allenfalls einer Attaché-Stelle erfolgt ist
- von der zuständigen Behörde ausgestellte Bestätigung über die Berechtigung zur Aus-/Weiterbildung des Krankenhauses und/oder des Aus-/ Weiterbildners
- Nicht-deutschsprachige EU-/EWR-Länder
Für Ausbildungen in nicht-deutschsprachigen EU-/EWR-Ländern, die oben nicht explizit angeführt sind, ist der ÖÄK-Evaluierungsbogen vorzulegen. Vor allem jener Bereich, wo es um die Darstellung der erbrachten ärztlichen Tätigkeiten, die vermittelten und erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im Fachgebiet geht, ist entsprechend ausführlich zu dokumentieren (allenfalls unter Beilage eines ergänzenden Zeugnisses, von OP-Katalogen, etc.).
Weiters ist eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bestätigung über die Berechtigung zur Aus-/Weiterbildung des Krankenhauses und/oder des Aus-/ Weiterbildners beizulegen.
- Drittstaaten (außerhalb der EU bzw. des EWR)
Für Ausbildungen außerhalb der EU bzw. außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (z.B. Russland, USA) ist der ÖÄK-Evaluierungsbogen den Antragsunterlagen beizulegen. Vor allem jener Bereich, wo es um die Darstellung der erbrachten ärztlichen Tätigkeiten, die vermittelten und erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im Fachgebiet geht, ist entsprechend ausführlich zu dokumentieren (allenfalls unter Beilage eines ergänzenden Zeugnisses, von OP-Katalogen, etc.).
Weiters ist eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bestätigung über die Berechtigung zur Aus-/Weiterbildung des Krankenhauses und/oder des Aus-/ Weiterbildners beizulegen.
Die Ausbildungsnachweise (Zeugnis, Weiterbildungsbefugnis, etc.) sind in deutscher Sprache vorzulegen. Allenfalls werden auch Zeugnisse in englischer Sprache akzeptiert. Anderssprachige Ausbildungsnachweise sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
Allein die Vorlage von im Ausland erworbenen Arztdiplomen (Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt), des Arbeitsbuches oder einer (Zeit-)Bestätigung entspricht nicht den Anforderungen!
Bitte haben Sie Verständnis, dass jedes einzelne Zeugnis im Detail nach den oben angeführten Kriterien auf die Gleichwertigkeit mit einer in Österreich absolvierten Ausbildung überprüft werden muss.
5. Kann ein Rasterzeugnis zur Anrechnung vorgelegt werden?
Rasterzeugnisse sind lt. ÄrzteG nur für in Österreich absolvierte Ausbildungen zu verwenden.
Südtirol
Absolvierung der fachärztlichen Ausbildung gemäß ÄAO 2006
Ärztinnen und Ärzte, die ihre fachärztliche Ausbildung an Südtiroler Krankenanstalten im Hinblick auf die Anrechnung dieser Ausbildungszeiten gemäß Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 absolvieren, haben für die Feststellung der Gleichwertigkeit ein Rasterzeugnis gemäß Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 vorzulegen.
Absolvierung der fachärztlichen Ausbildung gemäß ÄAO 2015
Ärztinnen und Ärzten, die ihre fachärztliche Ausbildung an Südtiroler Krankenanstalten im Hinblick auf die Anrechnung dieser Ausbildungszeiten gemäß Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 absolvieren, werden Ausbildungszeiten dann angerechnet, wenn diese inhaltlich als gleichwertig anzusehen sind und die Ausbildung an einer von der nationalen Behörde anerkannten Weiterbildungsstätte absolviert wurde.
Als Ausbildungsnachweis ist ein frei formuliertes Ausbildungszeugnis beizubringen. Gegebenenfalls – wenn aus dem Nachweis nicht alle relevanten Angaben für die Feststellung der Gleichwertigkeit hervorgehen – ist ergänzend ein ÖÄK-Evaluierungsbogen beizubringen. (siehe dazu Frage 4. Wie hat der Ausbildungsnachweis auszusehen?)
Weiters ist eine von der nationalen Behörde ausgestellte Bestätigung beizubringen, dass die Ausbildung an einer anerkannten Aus-/Weiterbildungsstätte erfolgte (Art. 25 der Richtlinie 2005/36/EG).
Das Rasterzeugnis wird als Ausbildungsnachweis nicht angenommen.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Wechsel in die ÄAO 2015 zur Vervollständigung der Ausbildung diese an einer von der nationalen Behörde anerkannten Ausbildungsstätte zu absolvieren ist.
6. Wo kann das Antragsformular bezogen werden?
Das Antragsformular wird Ihnen im Anschluss an diese Informationen zur Verfügung gestellt.
7. Was ist beim Ausfüllen des Antrages zu beachten?
Das Formular ist am PC oder handschriftlich in BLOCKBUCHSTABEN auszufüllen. Unleserliche Angaben führen zu einer zeitlichen Verzögerung der Bearbeitung.
Die angeführten ärztlichen Tätigkeiten (postpromotionelle Aus- und Weiterbildung, einschlägige Berufserfahrung) können im Rahmen der Anrechnung nur Berücksichtigung finden, wenn sie durch ausreichende, aussagekräftige Nachweise belegt sind.
Es ist nachzuweisen, dass der Ausbildner bzw. die betreffende Ausbildungsstätte im jeweiligen Land zur Aus- bzw. Weiterbildung berechtigt ist.
Unterbrechungen während der Ausbildung (Urlaub, Krankenstand, Mutterschutz, Elternzeit, etc.) müssen angeführt werden.
Überprüfen Sie vor der Einreichung die Vollständigkeit Ihres Antrages. Eine Entgegennahme des Antrages und Bearbeitung kann erst nach Vorlage sämtlicher erforderlicher Ausbildungsnachweise und Dokumente erfolgen.
8. Wo wird der Antrag zur Anrechnung ausländischer Ausbildungszeiten eingebracht?
Der Antrag ist grundsätzlich bei der Österreichischen Ärztekammer einzubringen. Im Rahmen der Servicefunktion der Landesärztekammern, können die Unterlagen jedoch weiterhin persönlich abgeben oder postalisch an die Landesärztekammer gerichtet werden. Bitte vereinbaren Sie für eine persönliche Antragsabgabe telefonisch einen Termin. Die Kontaktdaten finden Sie unter Ansprechpersonen in den Landesärztekammern.
Die Ausbildungsnachweise sind im Original (oder beglaubigter Kopie) und einer Kopie gemeinsam mit dem unterschriebenen Antragsformular einzubringen.
Sind für die Beurteilung seitens der Ausbildungskommission ergänzende Ausbildungsnachweise erforderlich, werden diese direkt beim Antragsteller eingefordert.
Bitte nehmen Sie von telefonischen Nachfragen zum Einlangen und zur Vollständigkeit der Unterlagen Abstand.
9. Gibt es eine Frist innerhalb der der Antrag eingebracht werden muss?
Nein, aber es wird angeraten, unmittelbar im Anschluss an die Ausbildung im Ausland den Antrag einzubringen. Zeitliche Verzögerungen bei nachfolgender allenfalls notwendiger Ablegung der Arztprüfung sowie bei der Diplomausstellung können dadurch vermieden werden.
Die Termine der Sitzungen der Ausbildungskommission und die jeweiligen Einreichfristen dafür finden Sie im Internet unter Termine der Ausbildungskommission.
Bitte haben Sie Verständnis, dass für die Prüfung der Antragsunterlagen und die Vorbereitung der Entscheidungsfindung eine dreiwöchige Vorlaufzeit vor dem Sitzungstermin erforderlich ist.
10. Kann die gesamte Ausbildungszeit zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt im Ausland absolviert werden?
Grundsätzlich besteht keine zeitliche Beschränkung bzgl. des Ausmaßes der Anrechnung ausländischer Aus- oder Weiterbildungszeiten. D.h. es kann auch die gesamte erforderliche Ausbildung unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit angerechnet werden.
11. Gibt es eine Mindestzeit für die Ausbildung im Ausland? Ab wie vielen Monaten werden ausländische Ausbildungszeiten angerechnet?
Ausländische Aus- oder Weiterbildungszeiten können ab einem Monat durchgehender Ausbildung angerechnet werden. In Anwendung der Regelungen der ÄAO sind ärztliche Ausbildungszeiten unter einem Monat aufgrund der fehlenden Kontinuität der medizinischen Ausbildung (kein längerer Patientenkontakt, keine Beobachtung des Therapieverlaufes, etc.) nicht als gleichwertig zu betrachten.
12. Ist eine im Ausland absolvierte Teilzeit-Ausbildung anrechenbar?
Ja, wenn im entsprechenden (EWR-Mitglieds-)Staat die Teilzeitausbildung gesetzlich geregelt und entsprechend im Ausbildungsnachweis bestätigt ist.
13. Kann eine im Ausland absolvierte Ausbildung in einer Lehrpraxis Anrechnung finden? In welchem Ausmaß?
Ja, wenn der Ausbildner bzw. der Ordinationsinhaber die Weiterbildungsbefugnis zur Ausbildung von Ärzten besitzt.
Nach den österreichischen Ausbildungsbestimmungen kann ein Teil der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder der Facharztausbildung, insgesamt jedoch maximal 12 Monate, in einer Lehrpraxis absolviert werden.
Hier ist ergänzend festzuhalten, dass es nur in einigen europäischen Ländern normierte Lehrpraxen gibt.
14. Kann vor Beginn der Ausbildung im Ausland schon etwas über die Anrechnung gesagt werden?
Nein. Die Beurteilung der Anrechenbarkeit von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten erfolgt grundsätzlich erst nach Vorlage der entsprechenden Ausbildungsnachweise. Hierbei werden inhaltliche und formale Kriterien berücksichtigt.
Wir bitten um Verständnis, dass keinerlei rechtlich bindende vorherige Zusage über die Anrechnungsmöglichkeit einer im Ausland absolvierten ärztlichen Tätigkeit erfolgen kann.
Die Rechtsgrundlagen (ÄAO, KEF und RZ-V) finden Sie unter Ärzte-Ausbildung.
15. Wann ist eine Ausbildung gleichwertig?
Die Gleichwertigkeit der im Ausland absolvierten Ausbildung wird durch Vergleich der Inhalte und Dauer mit den österreichischen Ausbildungsvorschriften beurteilt. Die erfolgte Anrechnung ist eine individuelle Entscheidung, die sich auf den jeweiligen Antrag bezieht.
Die Gleichwertigkeit ist u.a. gegeben, wenn
- es sich um eine praktische (postpromotionelle – nach dem Studium) Ausbildung handelt,
- die Ausbildung an einer zur Ausbildung berechtigten Ausbildungsstätte (Krankenhaus, Klinik, Lehrpraxis) erfolgt,
- die Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht eines Facharztes des einschlägigen Faches erfolgt,
- der Nachweis eines entgeltlichen Arbeitsverhältnisses vorliegt oder ein Stipendium (durch öffentliche staatliche Stellen oder anerkannte wissenschaftliche Förderungseinrichtungen, nicht jedoch durch Privatpersonen, private Vereine, Pharmafirmen oder Handels- und Dienstleistungsbetriebe) gewährt wird,
- eine Vollbeschäftigung eingegangen wurde und mindestens 35 Wochenstunden zuzüglich Nacht-/Sonn- und Feiertagsdiensten geleistet werden (Ausnahme: Teilzeitbeschäftigung), und
- der Inhalt der Ausbildung den Mindestanforderungen der ÄAO entspricht.
16. Nach welcher gesetzlichen Regelung erfolgt die Anrechnung von ausländischen Ausbildungszeiten?
§ 14 ÄrzteG 1998 BGBl I 1998/169 idF 2020/86
Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung und ärztlicher Tätigkeiten
§ 14. (1) Sofern § 5a nicht zur Anwendung kommt, hat die Österreichische Ärztekammer auf Antrag unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit
- im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt oder in einem Additivfach gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), BGBl. II Nr. 286/2006, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015, absolvierte Ausbildungszeiten,
- im Ausland gemäß den entsprechenden ausländischen Aus- oder Weiterbildungsvorschriften absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten,
- in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter Anleitung und Aufsicht absolvierte Zeiten ärztlicher Tätigkeiten zum Zweck des Erwerbs von auf die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt gerichteten Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten,
- Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sowie
- des Zivildienstes
auf die jeweils für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), BGBl. II Nr. 286/2006, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015, vorgesehene Dauer anzurechnen.
(2) Bei einem Antrag gemäß Abs. 1 hat die Österreichische Ärztekammer den Antragsteller nach Beurteilung von Inhalt und Dauer der absolvierten Zeiten anhand der vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung seiner Berufserfahrung, Zusatzausbildung und sonstigen ärztlichen Aus- oder Weiterbildung über die anrechenbaren Ausbildungszeiten zu unterrichten.
(3) Die Österreichische Ärztekammer hat mit Bescheid innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag einschließlich der vollständigen Unterlagen einreicht, zu entscheiden.
Zurück zur Übersicht
17. Wer entscheidet über die Anrechnung von ausländischen Ausbildungszeiten?
Über die Anrechnung von Ausbildungszeiten im Ausland entscheidet die Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer. Gemäß ÄrzteG hat die ÖÄK innerhalb von 4 Monaten ab jenem Zeitpunkt, zu dem der Antrag und die vollständigen Unterlagen eingelangt sind, zu entscheiden.
18. Wie setzt sich die Ausbildungskommission zusammen?
Die Ausbildungskommission ist ein beschlussfähiges Organ der Österreichischen Ärztekammer (§ 128a ÄrzteG) und für die Anrechnung von ausländischen Ausbildungszeiten zuständig.
§ 128a. (1) Die Ausbildungskommission besteht aus elf vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer bestellten Mitgliedern, wobei zwei Mitglieder dem Vorstand der Österreichischen Ärztekammer und je ein Mitglied der in den Bundesländern eingerichteten Ärztekammern angehören müssen. Den Ärztekammern in den Bundesländern steht jeweils ein Vorschlagsrecht für die Bestellung eines Mitgliedes zu. Die Ausbildungskommission hat für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter zu wählen. Näheres hat die Österreichische Ärztekammer in der Geschäftsordnung gemäß Abs. 7 festzulegen.
(2) Der Vorsitzende hat die Sitzungen der Ausbildungskommission einzuberufen, die Tagesordnung festzusetzen und die Sitzungen zu leiten. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden und des Stellvertreters tritt für die Dauer der Verhinderung das an Jahren älteste Mitglied der Ausbildungskommission in die Funktion des Vorsitzenden ein.
(3) Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer und der Vorsitzende des Bildungsausschusses sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausbildungskommission teilzunehmen und Anträge zu stellen.
(4) Die Ausbildungskommission ist beschlussfähig, wenn zumindest sieben Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für die Beschlüsse der Ausbildungskommission ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über jeden Antrag ist gesondert abzustimmen.
(5) Der Ausbildungskommission obliegt
1. die Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 12, 12a, 14 und 39 Abs. 2 als erste und letzte Instanz,
2. die Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 9 bis 11, 13, 32 bis 35 als erste Instanz,
3. die Überprüfung der Qualität der Ausbildung von Ärzten in anerkannten Ausbildungsstätten und der Ausbildung zum Arbeitsmediziner gemäß § 38 in anerkannten Ausbildungslehrgängen an Ort und Stelle (Visitation), gegebenenfalls mit Unterstützung der gemäß § 82 eingerichteten beratenden Ausschüsse und unter Beiziehung fachkundiger Personen,
4. die Beantwortung von individuellen an die Ausbildungskommission herangetragenen Anfragen, sofern sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sowie
5. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an andere Organe der Österreichischen Ärztekammer sowie der Ärztekammern in den Bundesländern.
(6) Zum Zweck der Visitation haben die zur Ausbildung von Ärzten und Arbeitsmedizinern gemäß § 38 berechtigten Einrichtungen und Personen den von der Österreichischen Ärztekammer beauftragten fachkundigen Personen
1. Zutritt zu gestatten,
2. in alle Unterlagen, die die Ausbildung der Ärzte betreffen, Einsicht zu gewähren und
3. alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(7) Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Struktur und Aufgaben der Ausbildungskommission in der Geschäftsordnung festzulegen.
19. Wie erfährt man von der Entscheidung der Ausbildungskommission?
Im Anschluss an die Sitzung der Ausbildungskommission werden Sie schriftlich mit Bescheid über die erfolgte Anrechnung verständigt.
Telefonische Auskünfte und Auskünfte per E-Mail können aus verfahrens- und datenschutzrechtlichen Gründen nicht erteilt werden. Bitte nehmen Sie Abstand von Nachfragen per Telefon oder E-Mail.
Es wird darauf hingewiesen, dass rechtsgültig angerechnete Ausbildungszeiten im Nachhinein nicht abgeändert und/oder für andere Fächer verwendet werden können.
20. Ausstellung des Diploms „Ärztin / Arzt für Allgemeinmedizin" und „Fachärztin / Facharzt" sowie für das Additivfach nach Anrechnung sämtlicher Ausbildungszeiten
HINWEIS: Dieser Punkt ist ausschließlich von Ärzten zu beachten, die nicht in der Ärzteliste eingetragen sind.
Sind sämtliche Ausbildungszeiten nach der jeweiligen Anlage der ÄAO und die österreichische Arzt-/Facharztprüfung nachgewiesen, kann der Antrag auf Ausstellung des Diploms „Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin" oder „Fachärztin/Facharzt" eingebracht werden.
Nähere Informationen zur Arztprüfung finden Sie auf www.arztakademie.at/
21. Werden zusätzliche Informationen benötigt?
Sollten Sie über die bereits angeführten Fragen hinaus Informationen zur Anrechnung von ausländischen Ausbildungszeiten benötigen, wenden Sie sich bitte vorerst an die zuständige Landesärztekammer. Die Ansprechpersonen finden Sie unter Ansprechpersonen in den Landesärztekammern.
Für weitere Fragen wenden Sie sich an die Österreichische Ärztekammer unter mmmcG9zdEBhZXJ6dGVrYW1tZXIuYXQ= oder + 43 (0)1 514 06 DW 3055.
Anrechnung auf die ÄAO 2015
Bei Ausbildungsbeginn vor 31.05.2015 ist zusätzlich ein Antrag gemäß § 27 ÄAO 2015 zu stellen sowie die Evaluierungsbögen für das jeweilige Sonderfach einzureichen.
Bei Ausbildungsbeginn nach 31.05.2015 sind zusätzlich die Evaluierungsbögen für das jeweilige Fach beizulegen.
Alle Informationen und Antragsunterlagen finden Sie unter Anrechnung auf die ÄAO 2015.