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Neben Bemängelung der kurzen Begutachtungsfrist werfen die Stellungnahmen zur Gesetzesnovelle über die Dokumentation im Gesundheitswesen auch datenschutzrechtliche Fragen auf.
Mit 1. Jänner 2026 sollen niedergelassene Ärztinnen und Ärzte ICD-10 codierte Diagnosen an die Sozialversicherung übermitteln. Nach der Verrechnung durch die Sozialversicherung übermittelt diese die Daten über eine vorgelagerte Pseudonymisierung-Stelle an den Dachverband. Von dort gelangen die Daten zum Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK).
Datenschutz und Datenminimierung
Der Entwurf der gesetzlichen Grundlage für die Umsetzung der Dokumentationspflicht für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte wurde erst kürzlich publik gemacht – mit einer Begutachtungsfrist von einer knappen Woche. Die Begutachtungen zeigen ein einheitliches Bild: Ein Großteil der Institutionen übt deutliche Kritik an Vorgehen, Inhalt und Fristen. Vor allem die unangemessen kurze Begutachtungsfrist und die offene Frage, ob das Prinzip der Datenminimierung gewahrt bleibe, standen im Fokus der Kritik. „Eine vernünftige Gesundheitsplanung arbeitet ressourcenschonend daran, einen Mehrwert durch Datengenerierung zu erhalten“, sagt Johannes Steinhart, Präsident der Österreichischen Ärztekammer. Veraltete und unpräzise Daten würden nur Zeit und Geld kosten, „sie bieten aber keinen Mehrwert - weder für die Steuerung, noch für die Planung und Qualitätsarbeit im österreichischen Gesundheitswesen, was ja eigentlich das Ziel in der Gesundheitsreform gewesen wäre“, kritisiert er. Die Österreichische Ärztekammer verwies in ihrer Stellungnahme darauf, dass in den zur Verfügung gestellten Datenschutz-Folgeabschätzungen die Position der Ärztinnen und Ärzte durch die gesetzliche Pflicht zur Datenbereitstellung als Verantwortliche fehlen: „Wir prüfen daher gerade die datenschutzrechtlichen Risiken, die mit dieser geplanten Codierung für den einzelnen Arzt einher gehen“, sagt Edgar Wutscher, Vizepräsident der Österreichischen Ärztekammer und Bundeskurienobmann der niedergelassenen Ärzte.
Praxisferne Vorgangsweise
Neben der kurzen Begutachtungsfrist sei zudem der Zeitpunkt der Novellen, nämlich zwei Monate vor dem tatsächlichen Verpflichtungstermin, „praxisfern und unzumutbar für betroffene Anwenderinnen und Anwender, die Investitionen zu tätigen und Anpassungen in ihren Arbeitsprozessen zu berücksichtigen haben“, heißt es in der Stellungnahme der Österreichischen Ärztekammer. Es werde verkannt, mit welchen notwendigen Anschaffungen bzw. Änderungen in den Arztsoftware-Systemen und umfassenden Anpassungen der organisatorischen Abläufe die Ärztinnen und Ärzte in den Ordinationen durch die rechtlichen Vorgaben konfrontiert seien – und das in einer Phase, in der in den Praxen Hochbetrieb herrscht. „Was nun bleibt, ist eine datenschutzrechtlich bedenkliche Sammlung an Patientendaten, die für niemanden einen Mehrwert bringt und den Frust bei den Ärztinnen und Ärzten erhöht, weil sie für sinnlose Tätigkeiten noch mehr Zeit verlieren, die ihnen bereits jetzt für die Patientenversorgung fehlt“, resümiert Wutscher.
Die Stellungnahmen können hier auf der Website des Österreichischen Parlaments eingesehen werden.


