Altersversorgung


Leistungsvoraussetzungen:
Die Altersversorgung wird Teilnehmern gewährt, die das 60. Lebensjahr vollendet und
- ihre Tätigkeit als Vertragsarzt aller Kassen und sämtliche Dienstverhältnisse oder
- Teilnehmer ohne Vertrag mit den § 2-Kassen, die ihren Hauptberuf eingestellt haben.

Leistungsausmaß:
Pro Beitragsjahr mit vollem Pflichtbeitrag wird eine Anwartschaft ab dem 1.1.2019 von 2,52 % (bis zum 31.12.2008  3% p.a., vom 1.1.2009 bis 31.12.2018  2,64% p.a.) auf die Altersversorgung erworben. Für Beitragszeiten mit ermäßigtem Pflichtbeitrag wird eine Anwartschaft mit jenem Anteil von 2,52 % erworben, der der Beitragsherabsetzung entspricht.
Bei Inanspruchnahme der Altersversorgung aus dem Grund- und Ergänzungsfonds vor Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgt ein Abschlag im Ausmaß von 0,44% pro Monat, das vor Vollendung des 65. Lebensjahres liegt.

Die volle Altersversorgung (100%) beträgt im Jahr 2024 Euro 1.471,-- und wird 14mal jährlich gewährt.

 


Invaliditätsversorgung


Leistungsvoraussetzungen:
Die Invaliditätsversorgung wird Teilnehmern gewährt, die in Folge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Ausübung des ärztlichen Berufes dauernd oder vorübergehend unfähig ist.

Leistungsausmaß:
Zu den durch Beitragszeiten erworbene Anwartschaften (siehe Altersversorgung) wird dem Teilnehmer ein Bonus abhängig vom Alter bei Eintritt der Invalidität (100 % mit dem 27. Lebensjahr sinkend auf 1 % mit dem 60. Lebensjahr) gewährt.

Die volle Invaliditätsversorgung beträgt im Jahr 2024 Euro 1.471,-- und wird 14mal jährlich gewährt.

 


Kinderunterstützung


Leistungsvoraussetzungen:
Dem Kind eines Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist bis zur Erlangung der Volljährigkeit eine Kinderunterstützung zu gewähren.

Über die Volljährigkeit hinaus ist eine Kinderunterstützung zu gewähren, wenn die betreffende Person

a)  das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet oder die gesetzliche  Wehrdienstpflicht ableistet,
b)  wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen erwerbsunfähig ist, solange dieser Zustand andauert.

Ein Anspruch auf Kinderunterstützung besteht - ausgenommen bei Vorliegen der in lit. a angeführten Voraussetzungen - nicht, wenn das Kind selbst steuerpflichtige Einkünfte bezieht oder sich verehelicht.

Die Kinderunterstützung beträgt im Jahr 2024 Euro 222,70 und wird 14mal jährlich gewährt.

 


Witwen- / Witwerversorgung


Leistungsvoraussetzungen:
Nach dem Tode eines Teilnehmers ist seiner Witwe (seinem Witwer), die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe gelebt hat, die Witwen- / Witwerversorgung zu gewähren.

Die Witwen- / Witwerversorgung wird nicht gewährt, wenn die Ehe erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Teilnehmers oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung geschlossen und zum Zeitpunkt des Todes des Teilnehmers oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung weniger als drei Jahre lang bestanden hat. Dies gilt nicht, wenn der Tod des Ehegatten durch Unfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht, durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist, oder im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten dem Haushalt der Witwe ein Kind des Verstorbenen angehört hat, das Anspruch auf Waisenversorgung hat.

Unter gewissen Voraussetzungen wird die Witwen- / Witwerversorgung auch dem Gatten, dessen Ehe mit dem Kammerangehörigen für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden wurde, gewährt.

Leistungsausmaß:
Die Witwen- /Witwerversorgung beträgt 60 % der Alters- bzw. Invaliditätsversorgung die dem verstorbenen Teilnehmer gebührt hat oder gebührt hätte.

Die volle Witwen- / Witwerversorgung beträgt im Jahr 2024 Euro 882,60 und wird 14mal jährlich gewährt.

 


Waisenversorgung


Leistungsvoraussetzungen:
Dem Kind eines verstorbenen Empfängers der Alters- oder Invaliditätsversorgung wird bei Zutreffen der Voraussetzung wie bei der Gewährung der Kinderunterstützung eine Waisenversorgung gewährt.

Leistungsausmaß:
Die Waisenversorgung beträgt 25 % (für Vollwaisen 50 %) der Alters- bzw. Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte.

Die volle Waisenversorgung beträgt im Jahr 2024 Euro 367,80 und wird 14mal jährlich gewährt.

 


Krankenunterstützung


Leistungsvoraussetzungen:
Teilnehmern, die durch Krankheit oder Unfall unfähig sind, den ärztlichen Beruf auszuüben, wird eine Krankenunterstützung gewährt. Empfänger einer Alters- bzw. Invaliditätsversorgung haben keinen Anspruch auf Krankenunterstützung.
(Falls die Berufsunfähigkeit weniger als 4 Wochen dauert, wird die Krankenunterstützung im Falle der Hausbehandlung frühestens ab dem 4. Krankheitstag berechnet.)

Leistungsausmaß:

  für den 1. bis 28. Tag Euro 32,00
  ab dem 29. Tag Euro 57,00


 


Notstandsleistungen


Bei Vorliegen eines wirtschaftlich bedingten Notstandes können Kammerangehörigen und Leistungsempfängern einmalige oder wiederkehrende Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds gewährt werden. Die Höhe der Leistung wird im Einzelfalle durch den Verwaltungsausschuss festgesetzt.

 


Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung


Leistungsvoraussetzungen:
Beim Tod eines Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist eine Bestattungsbeihilfe sowie eine Hinterbliebenenunterstützung zu gewähren.

Bei einem erstmaligen Eintritt in einen Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer im Bundesgebiet

- nach Vollendung des 50. und vor Vollendung des 53. Lebensjahres werden 80%,
- nach Vollendung des 53. und vor Vollendung des 56. Lebensjahres 60%,
- nach Vollendung des 56. und vor Vollendung des 59. Lebensjahres 40%,
- nach Vollendung des 59. und vor Vollendung des 62. Lebensjahres 20%,
- nach Vollendung des 62. und vor Vollendung des 65. Lebensjahres 10%


der Hinterbliebenenunterstützung gewährt.
Bei einem erstmaligen Eintritt nach Vollendung des 65. Lebensjahres wird die Hinterbliebenenunterstützung nicht gewährt.

Die Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung gebührt nacheinander:

a)  dem durch eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene und beim Wohlfahrtsfonds hinterlegte Erklärung des Kammerangehörigen oder Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung namhaft gemachten Zahlungsempfänger,
b)  der Witwe (dem Witwer) unter den im § 36 Abs. 1 festgesetzten Voraussetzungen,
c)  den Waisen,
d)  sonstigen gesetzlichen Erben.


Leistungsausmaß:

- Das Ausmaß der Bestattungsbeihilfe beträgt EUR 2.000,00.
- Das Ausmaß der Hinterbliebenenunterstützung beträgt bei Todesfällen vor Vollendung des 65. Lebensjahres EUR 27.070,00, ansonsten bei Todesfällen ab 1.1.2018 EUR 23.000,00. Die Hinterbliebenenunterstützung wird in voller Höhe gewährt, wenn der Teilnehmer oder Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung vor Vollendung des 50. Lebensjahres in einen Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer im Bundesgebiet erstmalig eingetreten ist und gleichzeitig Umlagen oder Beiträge zum Fonds der Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung geleistet hat

 

 


Krankenversicherung


Über den Wohlfahrtsfonds sind ausschließlich freiberuflich tätige Ärzte, soweit sie nicht freiwillig bei der ÖGK oder der SVS krankenversichert sind, pflichtkrankenversichert. Die Ärztekammer für Burgenland kooperiert hier mit der Merkur-Versicherung.

Bei Anfragen kontaktieren Sie bitte Frau Andrea Prantl, Tel.Nr.: 02682/62521 - 29 oder per E-Mail: mmmYS5wcmFudGxAYWVrYmdsZC5hdA==