KEF und RZ-Verordnung 2015

Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt, sowie über die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse, Prüfungszertifikate und Ausbildungsbücher – im Folgenden kurz KEF und RZ-V 2015.

Mit Inkrafttreten der 6. Novelle der KEF und RZ-V 2015 am 1. Juni 2026 werden in der Verordnung die Ausbildungsinhalte sowie Rasterzeugnisse zum neuen Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin geregelt.

PDF KEF und RZ-V 2015 - Aktuelle konsolidierte Fassung (inkl. 6. Novelle ohne Regelungen und Ausbildungsinhalten betreffend das Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin)

PDF 6. Novelle der KEF und RZ-V 2015
PDF Erläuterungen zur 6. Novelle KEF und RZ-V 2015

FAQ Ausbildungsinhalte und Rasterzeugnisse

Stand: 07.04.2026
    • Die KEF und RZ-V 2015 regelt 

      • die für die Basisausbildung, für die Fachgebiete der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin (bis 1. Juni 2026) und die jeweilige Sonderfach-Grundausbildung und Sonderfach-Schwerpunktausbildung der Sonderfächer zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten unter Beachtung des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft und der internationalen Entwicklung, 
      • die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse sowie
      • die Ausgestaltung der Prüfungszertifikate.
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    • Die KEF und RZ-V 2015 ist mit 1. Juni 2015 in Kraft getreten.

      Die 1. Novelle zur KEF und RZ-V 2015 trat mit 1. Juli 2016 in Kraft.

      Die 2. Novelle zur KEF und RZ-V 2015 trat mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

      Die 3. Novelle zur KEF und RZ-V 2015 trat mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

      Die 4. Novelle zur KEF und RZ-V 2015 trat mit 1. Juli 2021 in Kraft.

      Die 5. Novelle zur KEF und RZ-V 2015 trat mit 21. Dezember 2021 in Kraft.

      Die 6. Novelle zur KEF und RZ-V 2015 trat in Teilen am 18. Dezember 2025 in Kraft. Die Änderungen der Novelle betreffend das Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin treten mit 1. Juni 2026 in Kraft.

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    • Die Ausbildungsinhalte der KEF und RZ-V 2015 sind grundsätzlich in Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten eingeteilt (vgl. § 3 ÄAO 2015 und § 4 KEF und RZ-V 2015).

      „Kenntnisse“ bezeichnen das theoretische Wissen als Grundlage für die praktische Ausführung ärztlicher Tätigkeiten einschließlich des Wissens über Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, Interpretation von Befunden sowie Maßnahmen zur Patientinnen-/Patientensicherheit.

      „Erfahrungen“ bezeichnen jene empirischen Wahrnehmungen ärztlicher Tätigkeiten in aktiver und passiver Rolle im Zuge der Betreuung von Patientinnen/Patienten, die in der Folge im Rahmen der eigenen ärztlichen Tätigkeit verwertet werden sollen.

      „Fertigkeiten“ bezeichnen jene ärztlichen Tätigkeiten, die die Ärztin/der Arzt unmittelbar am oder mittelbar für Menschen ausführt, insbesondere die praktische Anwendung bestimmter Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, einschließlich Fertigkeiten zur Nutzung von digitalen Technologien im Gesundheitssystem, sowie sonstige manuelle technische Handlungen.

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    • In den Ausbildungsinhalten angeführte Zahlen sind Richtzahlen, die die Turnusärztin/der Turnusarzt im jeweiligen Ausbildungsinhalt zu erfüllen hat, um diese Fertigkeit als absolviert nachweisen zu können. Die Richtzahlen sind als Mindestzahl der selbstständig unter Anleitung und Aufsicht durchzuführenden Untersuchungen/Operationen zu sehen (vgl. § 3 Z 4 KEF und RZ-V 2015).
      Hinweis: Gemäß § 4 Abs 3 KEF und RZ-V 2015 können bei Operationen höheren Schwierigkeitsgrades 20 von 100 der angegebenen Richtzahlen auch als erste Assistenz erfolgen.

      In begründeten Einzelfällen kann gemäß § 4 Abs 4 KEF und RZ-V 2015 von der Richtzahl abgewichen werden. Dies ist durch die Ausbildungsverantwortliche/den Ausbildungsverantwortlichen im Rasterzeugnis mit einer Begründung zu hinterlegen.

      Wenn bei einer Fertigkeit keine Richtzahl angeführt ist, bedeutet dies, dass Fertigkeiten im jeweiligen Teilgebiet im Umfang so zu vermitteln sind, dass die Turnusärztin/der Turnusarzt die jeweilige Fertigkeit selbstständig durchführen kann. 

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    • Mit der 6. Novelle der KEF und RZ-V 2015 wurde erstmals eine Bestimmung über kompetenzbasierte Ausbildung in das österreichische Ausbildungssystem integriert. Eine kompetenzbasierte Ausbildung gemäß § 4a KEF und RZ-V 2015 definiert ihr Ausbildungsziel im Hinblick auf die für die ärztliche Berufsausübung notwendigen Kompetenzen. Unter einzelnen Kompetenzen werden die beobachtbaren Fähigkeiten einer Ärztin/eines Arztes verstanden, welche mehrere Komponenten beinhalten. Hierfür ist eine klare Definition der angestrebten beruflichen Handlungsfähigkeit, unterteilt in Dimensionen wie Fachwissen, Fertigkeiten, Werte und Sozialkompetenz.

      Die einzelnen Kompetenzbereiche werden anhand von Entrustable Professional Activities (EPAs), auf Deutsch „Anvertraubare Professionelle Tätigkeiten“ definiert. Dabei wird der Ausbildungsfortschritt in den einzelnen Kompetenzbereichen anhand des Levels der erreichten Eigenständigkeit beurteilt. Diese sind derzeit noch in Ausarbeitung.

      Die in den Rasterzeugnissen im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin festgelegten Kompetenzbereiche dienen als freiwillige Lern- und Ausbildungsziele in Form von EPAs. Diese Kompetenzen sind von den Turnusärztinnen / Turnusärzten unter Anleitung und Aufsicht regelmäßig in realen Situationen und klinischen Umgebungen zu demonstrieren und dabei durch die ausbildenden Ärztinnen/Ärzte sowie die Ausbildungsverantwortliche/den Ausbildungsverantwortlichen mittels unmittelbaren Feedbacks und kompetenzbasierte Bewertung (= Assessment) im Rasterzeugnis zu beurteilen. 

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    • Folgende Punkte sind beim Ausfüllen eines Rasterzeugnisses zu berücksichtigen:

      • Deckblatt: Das Deckblatt ist vollständig auszufüllen. Beginn- und Enddatum der Ausbildung ist zwingend mit genauer Datumsangabe (im Format Tag/Monat/Jahr) anzugeben. Bei Absolvierung der Ausbildung in einer Krankenanstalt ist die entsprechende Abteilung anzuführen.
      • Bestätigung der Ausbildungsinhalte: Die im Rahmen der im Rasterzeugnis bestätigten Ausbildungszeit erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten sowie EPAs sind jeweils unter Angabe des Datums durch Unterschrift der/des Ausbildungsverantwortlichen (oder einer Ausbildungsassistentin/eines Ausbildungsassistenten) zu bestätigen.
      • Negativ beurteilte Inhalte: Sollten Ausbildungsinhalte negativ beurteilt werden, sind diese unter Punkt 2 des Dokuments durch die Ausbildungsverantwortliche bzw. den Ausbildungsverantwortlichen entsprechend zu begründen.
      • Verhinderungs- und Unterbrechungszeiten: die einzelnen Verhinderungs- und Unterbrechungszeiten (z. B. Urlaub oder Karenz) sind verpflichtend unter Angabe von Beginn- und Enddatum im Rasterzeugnis anzuführen. 
      • Ausbildungsausmaß: Das Ausbildungsausmaß ist verpflichtend anzugeben. Bei Teilzeittätigkeiten ist das jeweilige Teilzeitausmaß in Wochenstunden zu vermerken.
      • Schlussblatt: Auf der vorletzten (bzw. in Rasterzeugnissen der 6. Novelle letzten) Seite des Rasterzeugnisses sind die Unterschrift der/des Ausbildungsverantwortlichen sowie die entsprechende Stampiglie des Krankenhauses erforderlich.
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    • Die Vermittlung der in den Rasterzeugnissen angeführten Ausbildungsinhalte ist gemäß § 23 Abs 2 ÄAO 2015 von der/dem Ausbildungsverantwortlichen jeweils durch Unterschrift und Datumsangabe im Rasterzeugnis zu bestätigen.

      Die unter Punkt 1 des Rasterzeugnisses aufgelisteten einzelnen Ausbildungsinhalte können jedoch auch von einer Ausbildungsassistentin bzw. einem Ausbildungsassistenten (vgl. § 13 Abs 6 ÄrzteG 1998) abgezeichnet werden. Dabei handelt es sich um eine an der Ausbildungsstätte tätige Ärztin bzw. einen tätigen Arzt des jeweiligen Sonderfaches, in dem die Ausbildung absolviert wurde.

      Die abschließende Bestätigung des gesamten Rasterzeugnisses hat jedenfalls durch die Ausbildungsverantwortliche bzw. den Ausbildungsverantwortlichen mittels Unterschrift zu erfolgen.

      Die Rasterzeugnisse der Basisausbildung sind von der ärztlichen Leiterin bzw. dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu unterzeichnen.

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    • Sollte im Rahmen eines Ausbildungsabschnittes (Basisausbildung, Sonderfach-Grundausbildung oder Sonderfach-Schwerpunktausbildung) ein Wechsel der Ausbildungsstätte erfolgen, ist pro Ausbildungsstätte ein separates Rasterzeugnis auszustellen. Eine Unterfertigung eines einzelnen Rasterzeugnisses durch Ausbildungsverantwortliche mehrerer Ausbildungsstätten ist nicht zulässig.

      Die erforderlichen Ausbildungszeiten und -inhalte müssen am Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnittes in der Gesamtschau aller vorliegenden Rasterzeugnisse vollständig erfüllt sein.

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    • Aufgrund zahlreicher Novellierungen der KEF und RZ-V 2015 in den vergangenen Jahren bestehen mehrerer Versionen der jeweiligen Rasterzeugnisse. Die zu nutzende Version der Rasterzeugnisse richtet sich nach dem Beginn der postpromotionellen Ausbildung (daher nach dem Beginn der Basisausbildung), unabhängig von begonnenen oder abgeschlossenen Ausbildungen.

      Wurde die Basisausbildung beispielsweise am 1. März 2021 begonnen, sind – soweit diese Version im jeweiligen Sonderfach verfügbar ist – die Rasterzeugnisse in der Version der mit 1. Jänner 2020 in Kraft getretenen 3. Novelle der KEF und RZ-V 2015 zu verwenden.

      ​​​​​​​Die auf der ÖÄK-Website zum Download angebotenen Rasterzeugnisse sind nach Fach und Ausbildungsbeginn geordnet.

      Für Fragen im Zusammenhang mit Verfahren gemäß § 27 ÄAO 2015 (Übertritt in die ÄAO 2015), gemäß § 14 ÄrzteG 1998 (Anrechnung ausländischer Ausbildungszeiten) und einem Übertritt in die 3. Novelle der KEF und RZ-V 2015 siehe Fragen 4.3. bis 4.9.

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    • Die Rasterzeugnisse sind zur Überprüfung bei der zuständigen Landesärztekammer einzureichen. Für weitere Fragen zur Einreichung der Rasterzeugnisse stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den jeweiligen Landesärztekammern im Rahmen des Mitgliederservice zur Verfügung.

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    • Für Ärztinnen/Ärzte in Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin sowie zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches, die die Ausbildung nach dem 1. Jänner 2020 begonnen haben, ist die Ausbildung verpflichtend gemäß den Rasterzeugnissen in der Version der 3. Novelle der KEF und RZ-V 2015 zu absolvieren. 
      Hinweis: Bezüglich der Ausbildung im Sonderfach Innere Medizin ab dem 18. Dezember 2025 beachten Sie bitte Frage 5.1.

      Ärztinnen/Ärzte, die ihre Ausbildung bis 31. Dezember 2019 begonnen haben, dürfen diese entweder gemäß den Bestimmungen in der Fassung der 2. Novelle zur KEF und RZ-V 2015 abschließen oder durch Übertritt ab dem 1. Jänner 2020 gemäß den Bestimmungen der 3. Novelle der KEF und RZ-V 2015 absolvieren (vgl. § 11 Abs 2 KEF und RZ-V 2015). 

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    • Die von den Änderungen betroffenen Fächer sind:

      • Anlage 1 (Allgemeinmedizin)
      • Anlage 2 (Anästhesiologie und Intensivmedizin)
      • Anlage 5 (Augenheilkunde und Optometrie)
      • Anlage 6.1 (Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie)
      • Anlage 6.2 (Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie)
      • Anlage 6.3. (Herzchirurgie)
      • Anlage 6.4. (Kinder- und Jugendchirurgie)
      • Anlage 6.5. (Neurochirurgie)
      • Anlage 6.6 (Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie)
      • Anlage 6.7. (Thoraxchirurgie)
      • Anlage 7 (Frauenheilkunde und Geburtshilfe)
      • Anlage 10 (Haut- und Geschlechtskrankheiten)
      • Anlage 12.1 (Innere Medizin)
      • Anlage 12.2 (Innere Medizin und Angiologie)
      • Anlage 12.3 (Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie)
      • Anlage 12.4 (Innere Medizin und Gastroenterologie und Hepatologie)
      • Anlage 12.5. (Innere Medizin und Hämatologie und internistische Onkologie)
      • Anlage 12.6. (Innere Medizin und Infektiologie)
      • Anlage 12.7. (Innere Medizin und Intensivmedizin)
      • Anlage 12.8. (Innere Medizin und Kardiologie)
      • Anlage 12.9.(Innere Medizin und Nephrologie)
      • Anlage 12.10. (Innere Medizin und Pneumologie)
      • Anlage 12.11 (Innere Medizin und Rheumatologie)
      • Anlage 13 (Kinder- und Jugendheilkunde)
      • Anlage 16.1 (Klinische Pathologie und Molekularpathologie)
      • Anlage 16.2 (Klinische Pathologie und Neuropathologie)
      • Anlage 17.1 (Klinische Mikrobiologie und Hygiene)
      • Anlage 17.2. (Klinische Mikrobiologie und Virologie)
      • Anlage 18 (Medizinische Genetik)
      • Anlage 20 (Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie)
      • Anlage 21 (Neurologie)
      • Anlage 22 (Nuklearmedizin)
      • Anlage 23 (Orthopädie und Traumatologie)
      • Anlage 25 (Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation)
      • Anlage 29 (Radiologie) sowie
      • Anlage 30 (Strahlentherapie-Radioonkologie)
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    • Der Übertritt in die 3. Novelle der KEF und RZ-V 2015 kann durch eine formlose Vereinbarung mit dem Dienstgeber oder durch Nutzung der neueren Version der Rasterzeugnisse erfolgen (sog. „konkludenter Übertritt“). Eine aktive schriftliche Meldung an die Landesärztekammer / Österreichische Ärztekammer ist nicht erforderlich. 

      Bitte beachten Sie, dass im Falle eines Übertrittes in eine neue Novelle der KEF und RZ-V 2015 eine „Rückkehr“ in eine ältere Version der Rasterzeugnisse nicht möglich ist.

      Ein rückwirkender Übertritt ist nicht möglich. Der Übertritt gilt ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung mit dem Dienstgeber bzw. ab der erstmaligen Nutzung der neuen Version des Rasterzeugnisses.

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    • Die zu nutzende Version der Rasterzeugnisse richtet sich nach dem Beginn der Basisausbildung, unabhängig vom Antritt der Ausbildung in der jeweiligen Sonderfach-Grundausbildung oder einem Fachgebiet/Wahlfach der allgemeinmedizinischen Ausbildung.

      Sollten Sie Ihre Basisausbildung vor dem 1. Jänner 2020 begonnen haben, können Sie die Ausbildung daher gemäß der 2. Novelle der KEF und RZ-V absolvieren oder in die Ausbildung gemäß 3. Novelle übertreten.

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    • Im Fall, dass bereits ein Facharzttitel gemäß den Bestimmungen der ÄAO 2015 erworben wurde und eine weitere Ausbildung in einem Sonderfach absolviert wird, richtet sich die zu nutzende Version der Rasterzeugnisse ebenfalls nach dem Beginn der bereits absolvierten Basisausbildung. Siehe Frage 3.4.

      Beispiel: Die Basisausbildung wurde am 1. Oktober 2017 begonnen und im Anschluss ein Facharztdiplom für Anästhesiologie und Intensivmedizin gemäß 2. Novelle der KEF und RZ-V 2015 erworben. Nun wird eine zusätzliche Ausbildung im Sonderfach Neurologie absolviert. Gemäß § 36 ÄAO 2015 entfällt bei dieser zweiten fachärztlichen Ausbildung die 9-monatige Basisausbildung. 
      Die zu nutzende Version der Rasterzeugnisse richtet sich nach dem Beginn der Basisausbildung und somit dem 1. Oktober 2017. Die Ausbildung im Sonderfach Neurologie kann daher mit den Rasterzeugnissen der 2. Novelle der KEF und RZ-V absolviert oder in die Ausbildung gemäß 3. Novelle übergetreten werden.

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    • Der Übertritt in der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt gilt für die gesamte Ausbildung, die nach dem Übertritt absolviert wird. Steigt eine Turnusärztin/ein Turnusarzt in der Sonderfach-Grundausbildung auf das Rasterzeugnis in der 3. Novelle der KEF-RZ V 2015 um, so hat sie/er auch die anschließende Sonderfach-Schwerpunktausbildung in dieser Version zu absolvieren. Dies betrifft auch die Module der Sonderfach-Schwerpunktausbildung. Ein Ausbildungsabschnitt soll in einer Version der Rasterzeugnisse vollständig absolviert werden.  

      Sollte ein Übertritt innerhalb eines Ausbildungsabschnittes erfolgen, ist zu beachten, dass zum Abschluss der Ausbildung alle Ausbildungsinhalte der 3. Novelle der KEF und RZ-V 2015 in Zusammenschau der Rasterzeugnisse absolviert sein müssen.

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    • Anträge auf Anrechnung von absolvierten Ausbildungszeiten auf die Ausbildung nach den Bestimmungen der ÄAO 2015 (Übertritt gemäß § 27 ÄAO 2015) werden nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden (aktuellsten) Version des Rasterzeugnisses auf Gleichwertigkeit geprüft. Die Rasterzeugnisse in der Version der 2. Novelle der KEF und RZ-V 2015 sind daher nur bei Anträgen, die bis zum 31. Dezember 2019 eingelangt sind, zur Anwendung gelangt. 

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    • Anträge auf Anrechnung ausländischer Ausbildungszeiten gemäß § 14 Abs 1 Z 2 ÄrzteG 1998 werden nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden (aktuellsten) Version des Rasterzeugnisses auf Gleichwertigkeit geprüft. Für die in Österreich noch zu absolvierenden Ausbildungszeiten sind daher die für das jeweilige Sonderfach zur Verfügung stehenden aktuellsten Rasterzeugnisse zu verwenden.

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    • Mit der 6. Novelle der KEF und RZ-V 2015 wurden die Ausbildungsinhalte für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin sowie notwendige Anpassungen der Musterrasterzeugnisse festgelegt.

      Nähere Informationen zur Ausbildung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin finden Sie in den FAQs zur ÄAO 2015.

      Eine weitere Änderung betrifft das Sonderfach Innere Medizin gemäß Anlage 12.1 der KEF und RZ-V 2015. In der Sonderfach-Schwerpunktausbildung kann seit 18. Dezember 2025 das neue Spezialgebiet Infektiologie absolviert werden.
      Die neue Version des Rasterzeugnisses zur Sonderfach-Schwerpunktausbildung im Sonderfach Innere Medizin wird hier zur Verfügung gestellt.

      Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Ausbildungsstätte über eine Anerkennung mit Bescheid der zuständigen Landeshauptfrau/des zuständigen Landeshauptmannes im Spezialgebiet Infektiologie verfügen muss.

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      • Die Rasterzeugnisse der 6. Novelle der KEF und RZ-V 2015 (Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin sowie Sonderfach-Schwerpunktausbildung Innere Medizin) können nunmehr sowohl im Browser als auch auf Mobilgeräten geöffnet, bearbeitet sowie zwischengespeichert werden und erleichtern somit die durchgehende Dokumentation und Evaluierung der absolvierten Ausbildung. 

        Bitte beachten Sie hierzu den Hinweis auf der jeweiligen Seite der Rasterzeugnisse. 

        Die Bestätigung der Ausbildungsinhalte sowie die finale Unterfertigung der Rasterzeugnisse hat weiterhin mittels handschriftlicher Unterschrift der/des Ausbildungsverantwortlichen (Ausbildungsassistent/-in) zu erfolgen.

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      • Die von der Turnusärztin/vom Turnusarzt bis zum Level der selbstständigen Durchführbarkeit erlangten freiwillig zu absolvierenden Kompetenzbereiche können mittels Unterschrift von der/vom Ausbildungsverantwortlichen (bzw. Ausbildungsassistent/-in) im hierfür vorgesehenen Abschnitt im Rasterzeugnis bestätigt werden. 

        Für weitere Informationen siehe Frage 2.3.

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      • Verhinderungs- und Unterbrechungszeiten sind unter Punkt 7 des Rasterzeugnisses verpflichtend mit Beginn- und Enddatum sowie Art der Abwesenheit anzugeben. 

        Sollten die im Rasterzeugnis vorgesehenen Felder nicht ausreichend sein, können ergänzende Informationen dem Rasterzeugnis in Form eines Beiblatts beigefügt werden.
        Bitte beachten Sie, dass die Angabe, dass das gesetzliche Sechstel nicht überschritten wurde zum Nachweis der Verhinderungs- und Unterbrechungszeiten nicht ausreichend ist. Sollten keine Verhinderungs- und Unterbrechungszeiten vorliegen, ist dies im Feld „Art der Verhinderung bzw. Unterbrechung“ anzumerken.

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      • Deckblatt: Am Deckblatt der neuen Rasterzeugnisse ist nunmehr verpflichtend die ÖÄK-Arztnummer anzugeben.
        Weiters können sowohl im „von“ als auch „bis“-Feld mehrere Zeilen zur Angabe verschiedener Ausbildungszeiträume an derselben Ausbildungsstätte angeführt werden.

        Evaluierungsgespräche: Die zeitnah zum Ende der Ausbildung im jeweiligen Fachgebiet durchzuführenden Evaluierungsgespräche sind mittels Datumsangabe sowie kurzer Zusammenfassung des Gesprächsinhaltes im Rasterzeugnis zu dokumentieren.

        Ausbildungsausmaß: Sollte im Rahmen eines Ausbildungsabschnittes sowohl eine Vollzeit, als auch Teilzeittätigkeit vorliegen, ist der Zeitraum der Teilzeittätigkeit neben dem Teilzeitausmaß in Wochenstunden anzugeben.

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      • Die Teilnahme an Balint-Gruppen bietet Ärztinnen und Ärzten einen geschützten, moderierten Rahmen, um eigene Fallvignetten aus dem klinischen Alltag zu reflektieren. Die Balint-Gruppen müssen von einer im Gesundheitsbereich tätigen Person geleitet werden, die entweder als Fachärztin/Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, als Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin oder als Klinische Psychologin/Klinischer Psychologe tätig ist und über das ÖÄK-Diplom „Psychotherapeutische Medizin“ verfügt oder in die Psychotherapeutenliste des Gesundheitsministeriums eingetragen ist. Zusätzlich ist eine Anerkennung als Balint-Gruppenleiterin bzw. Balint-Gruppenleiter durch die Österreichische Balintgesellschaft erforderlich.

        Im Rahmen der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin ist die Teilnahme an Balint-Gruppen im Umfang von zumindest 30 Stunden zu absolvieren. Bis zu 20 Stunden können bereits während der Sonderfach-Grundausbildung absolviert werden.

        Die Absolvierung der Balint-Gruppen hat über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zu erfolgen und soll in diesem Zeitraum regelmäßig und kontinuierlich auf mehrere Sitzungen verteilt sein (mindestens vier Sitzungen im Abstand von jeweils zumindest einem Monat). Geblockte Kursformate werden nicht anerkannt.

        Balint-Gruppen können auch in einem Online-Format absolviert werden.

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      • Die Absolvierung der gesonderten Ausbildungseinheiten im Rahmen der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin, die zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Grundkompetenzen dient, ist in den jeweiligen Rasterzeugnissen jenes Zeitraums zu dokumentieren, in dem die Einheiten absolviert wurden.

        Dabei sind sowohl die Art der Absolvierung der Ausbildungseinheit (entweder durch Absolvierung einer klinischen Tätigkeit/Ausbildung in einschlägig spezialisierten Krankenanstalten oder durch die Absolvierung entsprechender Kurse) als auch das jeweilige Ausmaß in Stunden anzuführen.

        Die Tätigkeit in Krankenanstalten oder die Teilnahme an qualitätsgesicherten Kursen in den in Anlage 1.B.3 ÄAO 2015 angeführten Bereichen ist im Ausmaß von insgesamt 80 Stunden zu absolvieren, wobei bis zu 40 Stunden während der Sonderfach-Grundausbildung absolviert werden können.

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      • Bei der Einreichung der Rasterzeugnisse zum Abschluss der Ausbildung sind schriftliche Teilnahmebestätigungen über die absolvierten Kurse beizulegen. Es können EACCME oder DFP-approbierte Kurse herangezogen werden. 

        In der Krankenanstalt absolvierte Ausbildungseinheiten sind ebenfalls mittels schriftlicher Bestätigung der/des Ausbildungsverantwortlichen nachzuweisen. 

        Ebenso sind die Teilnahmebestätigungen mit Angaben zum Umfang der Balint-Gruppen beizulegen.

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      • Im Rahmen des Mentorings ist darauf zu achten, dass die spezifischen fachlichen Anforderungen einer Tätigkeit in der allgemein- und familienmedizinischen Versorgung bereits früh in der Ausbildungszeit erfahr- und erlebbar werden. Ziel ist es, Turnusärztinnen und Turnusärzten die Schwerpunktsetzung auf jene Kompetenzen und Fertigkeiten zu erleichtern, die für die Tätigkeit im niedergelassenen Bereich von besonderer Relevanz sind. Als Mentorinnen und Mentoren kommen Ärztinnen und Ärzte in Betracht, die in der allgemein- und familienmedizinischen Grundversorgung (Primärversorgung) tätig sind.

        Das Mentoring ist in einem Mindestausmaß von zumindest zwei Terminen zu je mindestens zwei Stunden durchzuführen.

        Sofern das Fachgebiet Allgemeinmedizin und Familienmedizin in der Sonderfach-Grundausbildung in einer Zentralen Ambulanten Erstversorgung absolviert wird, ist die kontinuierliche Teilnahme an Mentoringprogrammen und anderen Programmen zur Orientierungshilfe und Unterstützung allenfalls zu ermöglichen (vgl. Anlage 1.B. Z 4 ÄAO 2015). 

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  • Für Informationen hinsichtlich der Einreichung von Rasterzeugnissen bzw. zu Fragen bezüglich der Absolvierung der Ausbildung stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den jeweiligen Landesärztekammern im Rahmen des Mitgliederservice zur Verfügung.

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