
Arztinfo
Anerkennung als Lehrpraxis / Lehrgruppenpraxis
Mit der Ärztegesetz-Novelle und der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 sind neue Bestimmungen für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt und damit einhergehend auch neue Regelungen für die Anerkennung einer Lehrpraxis, einer Lehrgruppenpraxis und eines Lehrambulatoriums in Kraft getreten.
Dies bedeutet, dass bestehende Lehrpraxen/Lehrgruppenpraxen für die Ausbildung von Ärzten, die die Ausbildung nach den Regelungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (Basisausbildung mit 1.6.2015) absolvieren, um eine Anerkennung ansuchen müssen.
Ausbildung in einer anerkannten Lehrpraxis oder einer Lehrgruppenpraxis
A) zum Arzt für Allgemeinmedizin/Ärztin für Allgemeinmedizin:
- verpflichtend im Fachgebiet Allgemeinmedizin im Ausmaß von sechs Monaten als letzter Ausbildungsabschnitt - stufenweise Erhöhung auf neun Monate (für Ausbildungen beginnend ab 1.6.2022) bzw. auf zwölf Monate (für Ausbildungen beginnend ab 1.6.2027) - siehe auch
ÖÄK-RS 2020/358 - wahlweise in folgenden Fachgebieten in der Dauer von je drei Monaten (insgesamt jedoch nur 12 Monate):
- Kinder- und Jugendheilkunde:
Ausbildungscurriculum - Orthopädie und Traumatologie:
Ausbildungscurriculum - Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin:
Ausbildungscurriculum - Augenheilkunde und Optometrie:
Ausbildungscurriculum - HNO:
Ausbildungscurriculum - Haut- und Geschlechtskrankheiten:
Ausbildungscurriculum - Neurologie:
Ausbildungscurriculum - Urologie:
Ausbildungscurriculum
- Kinder- und Jugendheilkunde:
B) zum Facharzt/Fachärztin eines Sonderfaches
ausschließlich im Rahmen der Sonderfach-Schwerpunktausbildung (die erst nach der Sonderfach-Grundausbildung absolviert werden kann) im maximalen Ausmaß von 12 Monaten
Die Struktur und die Ausbildungsinhalte der einzelnen Sonderfächer finden Sie auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer unter www.aerztekammer.at/Arztinfo/Ausbildung/Ärzte-Ausbildung/KEF und RZ-V 2015.
Bitte beachten Sie den Hinweis zum Öffnen von Dokumenten in Ihrem Browser.
Antrag Lehrpraxis Allgemeinmedizin
Antrag Lehrpraxis Sonderfach
Antrag Lehrgruppenpraxis Allgemeinmedizin
Antrag Lehrgruppenpraxis Sonderfach
gegebenenfalls: Kooperationsvereinbarung
Hinweis: Bitte füllen Sie das Formular ausschließlich elektronisch aus, da nur dann vollständige Informationen und Daten zum Antrag vorliegen.
Zum Nachweis der Leistungszahlen verwenden Sie bitte die nachfolgenden Formblätter:
Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie
Anästhesiologie und Intensivmedizin
Augenheilkunde und Optometrie
Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Hals-, Nasen und Ohrenheilkunde
Haut- und Geschlechtskrankheiten
Innere Medizin
Innere Medizin und Gastroenterologie
Innere Medizin und Kardiologie
Innere Medizin und Pneumologie
Innere Medizin und Rheumatologie
Kinder- und Jugendheilkunde
Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Therapie
Klinische Pathologie und Molekularpathologie
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
Neurologie
Orthopädie und Traumatologie
Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation
Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie
Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
Radiologie
Urologie
Anerkennungskriterien
Nach § 12 ff ÄAO 2015 gelten + folgende Anerkennungskriterien
Bewilligungskriterien für Lehrpraxen
§ 12. (1) Die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Ordinationsstätten als Lehrpraxis für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin sind erfüllt, wenn
- zumindest 800 Patientinnen/Patienten pro Quartal in einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr betreut werden, wobei diese Zahl aus berücksichtigungswürdigen Gründen höchstens bis auf 750 unterschritten werden kann, beispielsweise bei Teilnahme am Disease Management Programm (DMP) „Therapie aktiv",
- eine mindestens vierjährige Berufserfahrung als niedergelassene Ärztin/niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin oder als sonst freiberuflich tätige Ärztin/tätiger Arzt für Allgemeinmedizin nachgewiesen werden kann,
- ein von der Österreichischen Ärztekammer anerkanntes Lehr(gruppen)praxisleiterseminar im Ausmaß von zwölf Stunden absolviert wurde, das auch Kenntnisse über die Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen zu beinhalten hat,
- ein gültiges Diplom gemäß der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über ärztliche Fortbildung gemäß §§ 49 iVm 117b Abs. 2 Z 9 lit. a Ärztegesetz 1998 vorliegt,
- die räumliche Ausstattung den ungestörten Kontakt der Turnusärztin/der Turnusarztes mit den Patientinnen/Patienten ermöglicht, wie insbesondere ein eigener Untersuchungsraum,
- die Antragstellerin/der Antragsteller durch Vorlage eines schriftlichen Ausbildungskonzeptes nachweist, dass die in der Ordinationsstätte erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang der Turnusärztin/dem Turnusarzt die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln können und ein Modell für die Durchführung eines strukturierten Evaluierungsgesprächs vorliegt,
- eine entsprechende EDV Ausstattung gegeben ist; sofern es sich um Kassenärztinnen/Kassenärzte handelt, die EDV Ausstattung gemäß den entsprechenden Gesamtverträgen gegeben ist,
- Kenntnisse der Grundlagen der Gesundheitsökonomie belegt werden können,
- von einer der ökonomischen Verschreibweise entsprechenden Verordnung von Nachfolgeprodukten ausgegangen werden kann,
- keine vorausgehende Kündigung eines Einzelvertrages zu einem Sozialversicherungsträger durch einen Sozialversicherungsträger innerhalb der letzten 15 Jahre vorliegt,
- keine rechtskräftige Entscheidung zur Honorarrückzahlung nach Einleitung eines Schiedskommissionsverfahrens vor der paritätischen Schiedskommission (§ 344 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955) in den letzten fünf Jahren vor Antragsstellung gegeben war,
- die Antragstellerin/der Antragsteller die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 Ärztegesetz 1998 erfüllt und
- eine Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu den Z 1, 7, 8, 9, 10 und 11 erfolgt ist.
Bewilligungskriterien für Lehrgruppenpraxen
§ 12. (1) Die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Ordinationsstätten als Lehrpraxis für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin sind erfüllt, wenn
- zumindest 800 Patientinnen/Patienten pro Quartal in einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr betreut werden, wobei diese Zahl aus berücksichtigungswürdigen Gründen höchstens bis auf 750 unterschritten werden kann, beispielsweise bei Teilnahme am Disease Management Programm (DMP) „Therapie aktiv",
- eine mindestens vierjährige Berufserfahrung als niedergelassene Ärztin/niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin oder als sonst freiberuflich tätige Ärztin/tätiger Arzt für Allgemeinmedizin nachgewiesen werden kann,
- ein von der Österreichischen Ärztekammer anerkanntes Lehr(gruppen)praxisleiterseminar im Ausmaß von zwölf Stunden absolviert wurde, das auch Kenntnisse über die Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen zu beinhalten hat,
- ein gültiges Diplom gemäß der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über ärztliche Fortbildung gemäß §§ 49 iVm 117b Abs. 2 Z 9 lit. a Ärztegesetz 1998 vorliegt,
- die räumliche Ausstattung den ungestörten Kontakt der Turnusärztin/der Turnusarztes mit den Patientinnen/Patienten ermöglicht, wie insbesondere ein eigener Untersuchungsraum,
- die Antragstellerin/der Antragsteller durch Vorlage eines schriftlichen Ausbildungskonzeptes nachweist, dass die in der Ordinationsstätte erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang der Turnusärztin/dem Turnusarzt die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln können und ein Modell für die Durchführung eines strukturierten Evaluierungsgesprächs vorliegt,
- eine entsprechende EDV Ausstattung gegeben ist; sofern es sich um Kassenärztinnen/Kassenärzte handelt, die EDV Ausstattung gemäß den entsprechenden Gesamtverträgen gegeben ist,
- Kenntnisse der Grundlagen der Gesundheitsökonomie belegt werden können,
- von einer der ökonomischen Verschreibweise entsprechenden Verordnung von Nachfolgeprodukten ausgegangen werden kann,
- keine vorausgehende Kündigung eines Einzelvertrages zu einem Sozialversicherungsträger durch einen Sozialversicherungsträger innerhalb der letzten 15 Jahre vorliegt,
- keine rechtskräftige Entscheidung zur Honorarrückzahlung nach Einleitung eines Schiedskommissionsverfahrens vor der paritätischen Schiedskommission (§ 344 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955) in den letzten fünf Jahren vor Antragsstellung gegeben war,
- die Antragstellerin/der Antragsteller die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 Ärztegesetz 1998 erfüllt und
- eine Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu den Z 1, 7, 8, 9, 10 und 11 erfolgt ist.
(2) Zur Bewilligung als Lehrgruppenpraxis sind die Voraussetzungen zur Bewilligung als Lehrpraxis zu erfüllen mit der Maßgabe, dass je auf die Gruppenpraxis entfallendes Planstellen-Vollzeitäquivalent zumindest 800 Patientinnen/Patienten pro Quartal in einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr betreut werden, wobei diese Zahl aus berücksichtigungswürdigen Gründen höchstens bis auf 750 unterschritten werden kann, beispielsweise bei Teilnahme am Disease Management Programm (DMP) „Therapie aktiv". Pro Planstellen-Vollzeitäquivalent darf maximal je eine Turnusärztin/ein Turnusarzt in eine Lehrgruppenpraxis aufgenommen werden.
Lehrpraxisleiterseminar
Voraussetzung für eine Bewilligung von Ordinationsstätten als Lehrpraxis bzw. Lehrgruppenpraxis und für die Anerkennung als Lehrambulatorium für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin ist die Absolvierung eines Lehr(gruppen) praxisleiterseminares im Ausmaß von zwölf Stunden.
Ab sofort gibt es eine kostenlose, DFP-approbierte E-Learning-Fortbildung, die bereits acht Stunden dieser Anforderung (inkl. der beiden oben genannten inhaltlichen Themen) abdeckt.
Mindestens vier Stunden müssen Ärzte im Rahmen von Präsenzveranstaltungen absolvieren, die von Landesärztekammern oder anderen Fortbildungsanbietern angeboten werden können. Die Präsenzfortbildung hat vorrangig die Themen medizinische Didaktik und die Erstellung eines Ausbildungskonzepts zu beinhalten. Sollten darüber hinaus weitere Themen der E-Learning-Fortbildung abgedeckt werden, so entfällt dementsprechend im gleichen Umfang der E-Learning-Teil.
Die Themengewichtung ist wie folgt gestaltet:
1. Medizinische Didaktik (Präsenzseminar)
2. Erstellung eines Ausbildungskonzeptes (Präsenzseminar) insg.4 DFP-Punkte
3. Ärztliches Berufsrecht (E-Learning) - 2 DFP-Punkte
4. Vertragspartnerrecht (E-Learning) - 1 DFP-Punkt
5. Arbeitsrecht (E-Learning) - 1 DFP-Punkt
6. Gesundheitsökonomie (E-Learning) - 1 DFP-Punkt
7. Praxismanagement und Personalführung (E-Learning) - 3 DFP-Punkte
Nähere Informationen finden Sie hier.
Im Falle der Bewilligung als Lehrgruppenpraxis hat pro Ausbildungsstelle eine Ärztin für Allgemeinmedizin/ein Arzt für Allgemeinmedizin bzw. eine Fachärztin/ein Facharzt das Lehr(gruppen)praxisleiterseminar nachzuweisen.