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Arztinfo


Kammerumlage


(1) Zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlagenverpflichtung sind von sämtlichen Kammerangehörigen die folgenden Umlagen zu leisten:

a) Von ausschließlich angestellten Ärzten:
0,99 % der Bruttobezüge aus unselbständiger ärztlicher Tätigkeit (einschl. allfälliger Sonderzahlungen, Zulagen und Nebengebühren, ausgenommen Fahrtkostenzuschüsse, Haushaltszulagen, Weihnachtsbeihilfen, Jubiläumszuwendungen, Belohnungen, Urlaubsabfindungen, Abfertigungen), mindestens jedoch EUR 17,10 monatlich.

b) Von Wohnsitzärzten:
0,99 % des Umsatzes aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit (ohne Umsatzsteuer) des zweitvorangegangenen Jahres, ausgenommen Sondergebühren, sowie bei jenen Ärzten, die im zweitvorangegangenen Jahr in einem Dienstverhältnis gestanden sind, 
0,99 % der Bruttobezüge aus dieser unselbständigen ärztlichen Tätigkeit (einschl. allfälliger Sonderzahlungen, Zulagen und Nebengebühren, ausgenommen Fahrtkostenzuschüsse, Haushaltszulagen, Weihnachtsbeihilfen, Jubiläumszuwendungen, Belohnungen, Urlaubsabfindungen, Abfertigungen), mindestens jedoch EUR 51,30 pro Quartal.

c) Von niedergelassenen Ärzten:
0,99 % des Umsatzes aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit (ohne Umsatzsteuer) des zweitvorangegangenen Jahres, ausgenommen Sondergebühren, sowie bei niedergelassenen Ärzten mit einem Dienstverhältnis zusätzlich
0,99 % der Bruttobezüge aus unselbständiger ärztlicher Tätigkeit des zweitvorangegangenen Jahres (einschl. allfälliger Sonderzahlungen, Zulagen und Nebengebühren, ausgenommen Fahrtkostenzuschüsse, Haushaltszulagen, Weihnachtsbeihilfen, Jubiläumszuwendungen, Belohnungen, Urlaubsabfindungen, Abfertigungen), mindestens jedoch EUR 51,30 pro Quartal.

(2) Bei hausapothekenführenden Ärzten werden die Auslagen für den Wareneinkauf (ohne Umsatzsteuer), höchstens jedoch die Einnahmen aus der Hausapotheke, vom Gesamtumsatz in Abzug gebracht.

(3) Wahlärzten, ausgenommen Wahlärzte mit einem Dienstverhältnis mit voller Dienstverpflichtung, werden die nachgewiesenen Auslagen (ohne Umsatzsteuer) für den medizinischen pro Ordinatione - Bedarf vom Gesamtbetrag der Entgelte in Abzug gebracht.

(4) Bruttobezüge aus ärztlicher Tätigkeit gem. § 41 Abs. 1 bis 3 ÄrzteG sind in die Bemessungsgrundlage der Kammerumlage gem. Abs.1 einzubeziehen.

(5) Die Kammerumlage gemäß Abs. 1 darf höchstens EUR 561,30 pro Quartal betragen.

(6) Zusätzlich zur Kammerumlage gemäß Abs. 1 haben alle Kammerangehörigen an die Ärztekammer für Burgenland je nach Art der Berufsausübung die folgenden, von der Österreichischen Ärztekammer festgelegten Umlagen zu entrichten: 
a) niedergelassener Facharzt für Radiologie: € 210,-- p.a. (Bundesfachgruppe für Radiologie)
b) Facharzt für Radiologie ohne freie Praxis: € 66,-- p.a. (Bundesfachgruppe für Radiologie)
c) hausapothekenführender Arzt: € 60,-- p.a. (Referat für Landmedizin und hausapothekenführende Ärzte)
d) Arzt mit Ordination: € 77,-- p.a. (Umlage für Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung)
e) Mitglied der Kurie der angestellten Ärzte: € 24,-- p.a. (PR-Umlage für Mitglieder der Kurie der angestellten Ärzte)
f) Mitglied der Kurie der niedergelassenen Ärzte: € 72,-- p.a. (PR-Umlage für Mitglieder der Kurie der niedergelassenen Ärzte)
g) Mitglied der Kurie der angestellten Ärzte: € 60,-- p.a. für das Jahr 2021 (ÖÄK-Sonderumlage für Mitglieder der Kurie der angestellten Ärzte)
Die zusätzlichen, der Ärztekammer für Burgenland gegenüber der Österreichischen Ärztekammer obliegenden Umlageverpflichtungen werden durch die Kammerumlage gemäß Abs. 1 gedeckt.

(7) Bei Gruppenpraxen wird der Umsatz gem. Abs. 1 lit. c) auf die Gesellschafter nach Köpfen bzw. gleichen Anteilen aufgeteilt, es sei denn, eine anderslautende, gemeinsam unterschriebene Mitteilung der Gesellschafter über die Aufteilung geht der Ärztekammer rechtzeitig zu.

(8) Ärzte, die in mehreren Bundesländern in die Ärzteliste eingetragen sind, haben die in Abs. 6 lit. e) und lit. f) angeführten Beiträge nur dann zu entrichten, wenn sie im Burgenland Pflichtteilnehmer im Wohlfahrtsfonds sind.

(9) In die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 fällt bei Ärzten, die den ärztlichen Beruf auch in einem anderen Bundesland ausüben, nur der im Burgenland erzielte ärztliche Bruttobezug bzw. Umsatz, wenn dieser entsprechend ausgewiesen wird.

 


Hier finden Sie die aktuell Version der  Umlagenordnung der Ärztekammer für Burgenland