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Infocenter - Kammerumlage
 

Zur Bestreitung der aus der Geschäftsführung der Kammer erwachsenden Kosten sind von sämtlichen Kammerangehörigen die folgenden Umlagen zu leisten:

a) von ausschließlich angestellten Ärzten:
0,70 % der Bruttobezüge aus unselbständiger ärztlicher Tätigkeit (einschl. allfälliger Sonderzahlungen, Zulagen und Nebengebühren, ausgenommen Fahrtkostenzuschüsse, Haushaltszulagen, Weihnachtsbeihilfen, Jubiläumszuwendungen, Belohnungen, Urlaubsabfindungen, Abfertigungen), mindestens jedoch EUR 9,50 monatlich.
b)

von Wohnsitzärzten:
0,70 % des Umsatzes aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit (ohne Umsatzsteuer) des zweitvorangegangenen Jahres ausgenommen von Sondergebühren sowie bei jenen Ärzten, die im zweitvorangegangenen Jahr in einem Dienstverhältnis gestanden sind,
0,70 % der Bruttobezüge aus dieser unselbständigen ärztlichen Tätigkeit (einschl. allfälliger Sonderzahlungen, Zulagen und Nebengebühren, ausgenommen Fahrtkostenzuschüsse, Haushaltszulagen, Weihnachtsbeihilfen, Jubiläumszuwendungen, Belohnungen, Urlaubsabfindungen, Abfertigungen), mindestens jedoch EUR 28,50 pro Quartal.

c) von niedergelassenen Ärzten:
0,70 % des Umsatzes aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit (ohne Umsatzsteuer) des zweitvorangegangenen Jahres ausgenommen von Sondergebühren sowie bei niedergelassenen Ärzten mit einem Dienstverhältnis zusätzlich
0,70 % der Bruttobezüge aus unselbständiger ärztlicher Tätigkeit des zweitvorangegangenen Jahres (einschl. allfälliger Sonderzahlungen, Zulagen und Nebengebühren, ausgenommen Fahrtkostenzuschüsse, Haushaltszulagen, Weihnachtsbeihilfen, Jubiläumszuwendungen, Belohnungen, Urlaubsabfindungen, Abfertigungen), mindestens jedoch EUR 28,50 pro Quartal.

Bei hausapothekenführenden Ärzten werden die Auslagen für den Wareneinkauf (ohne Umsatzsteuer), höchstens jedoch die Einnahmen aus der Hausapotheke, vom Gesamtumsatz in Abzug gebracht.

Wahlärzten, ausgenommen Wahlärzte mit einem Dienstverhältnis mit voller Dienstverpflichtung, werden die nachgewiesenen Auslagen (ohne Umsatzsteuer) für den medizinischen pro Ordinatione - Bedarf vom Gesamtbetrag der Entgelte in Abzug gebracht.

Bruttobezüge aus ärztlicher Tätigkeit gem. § 41 Abs. 1 bis 3 ÄG sind für die Bemessung der Kammerumlage gem. Abs.1 lit. a-c außer Ansatz zu lassen.

Die Kammerumlage gemäß Abs. 1 lit. a-c darf höchstens EUR 361,00 pro Quartal betragen.

Zur Abdeckung der von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 132 Abs. 1 ÄG vorzuschreibenden Kammerumlage sind den Kammerangehörigen als Zuschlag zur Kammerumlage gemäß Abs. 1 vorzuschreiben:

a) allen Kammerangehörigen der Betrag von EUR 154,40 pro Jahr
b) allen Kammerangehörigen mit Ausnahme der Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin 0,05 % der Bruttobezüge und der Umsätze gemäß Abs. 1 bis zu einem Höchstbetrag von EUR 103,10 pro Jahr.
c) die zusätzlichen Umlagen für die Bundessektionen, Bundesfachgruppen, Referate sowie Bundeskurien in der von der Österreichischen Ärztekammer und den Bundeskurien jeweils festgesetzten Höhe.