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Aus- und Fortbildung |
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| Ärztekammer - Wohlfahrtsfonds -
Leistungen
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Altersversorgung
Invaliditätsversorgung
Kinderunterstützung
Witwen-,
Witwerversorgung
Waisenversorgung
Krankenunterstützung
Notstandsleistungen
Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung
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Leistungsvoraussetzungen:
Die Altersversorgung wird Teilnehmern gewährt, die das 60. Lebensjahr vollendet
und
- ihre Tätigkeit als Vertragsarzt der § 2-Kassen und Dienstverhältnis mit
voller Dienstverpflichtung oder
- Teilnehmer ohne Vertrag mit den § 2-Kassen, die ihren Hauptberuf eingestellt
haben.
Leistungsausmaß:
Pro Beitragsjahr mit vollem Pflichtbeitrag wird eine Anwartschaft ab dem 1.1.2009 von 2,64 % (davor 3 %) auf
die Altersversorgung erworben. Für Beitragszeiten mit ermäßigtem Pflichtbeitrag
wird eine Anwartschaft mit jenem Anteil von 2,64 % erworben, der der
Beitragsherabsetzung entspricht.
Die volle Altersversorgung beträgt im Jahr 2010 Euro 1.322,-- und wird 14mal jährlich
gewährt.
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Leistungsvoraussetzungen:
Die Invaliditätsversorgung wird Teilnehmern gewährt, die in Folge körperlicher
oder geistiger Gebrechen zur Ausübung des ärztlichen Berufes dauernd oder
vorübergehend unfähig ist.
Leistungsausmaß:
Zu den durch Beitragszeiten erworbene Anwartschaften (siehe Altersversorgung)
wird dem Teilnehmer ein Bonus abhängig vom Alter bei Eintritt der Invalidität
(100 % mit dem 27. Lebensjahr sinkend auf 1 % mit dem 60. Lebensjahr) gewährt.
Die volle Invaliditätsversorgung beträgt im Jahr 2010 Euro 1.322,-- und wird 14mal
jährlich gewährt.
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Leistungsvoraussetzungen:
Dem Kind eines Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist bis zur
Vollendung des 19. Lebensjahres eine Kinderunterstützung zu gewähren.
Über die Vollendung des 19. Lebensjahres hinaus ist eine Kinderunterstützung zu
gewähren, wenn die betreffende Person
| a) |
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, solange sie sich in
einer Schul- oder Berufsausbildung befindet oder die gesetzliche
Wehrdienstpflicht ableistet,
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| b) |
wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen erwerbsunfähig ist,
solange dieser Zustand andauert. |
Ein Anspruch auf Kinderunterstützung besteht - ausgenommen bei Vorliegen der in
lit. a angeführten Voraussetzungen - nicht, wenn das Kind selbst
steuerpflichtige Einkünfte bezieht oder sich verehelicht.
Die Kinderunterstützung beträgt im Jahr 2010 Euro 200,10 und wird 14mal jährlich
gewährt.
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Leistungsvoraussetzungen:
Nach dem Tode eines Teilnehmers ist seiner Witwe (seinem Witwer), die (der) mit
ihm (ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe gelebt hat, die
Witwen-(Witwer)versorgung zu gewähren.
Die Witwen-(Witwer)versorgung wird nicht gewährt, wenn die Ehe erst nach
Vollendung des 65. Lebensjahres des Teilnehmers oder Empfängers einer Alters-
oder Invaliditätsversorgung geschlossen und zum Zeitpunkt des Todes des
Teilnehmers oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung weniger
als drei Jahre lang bestanden hat. Dies gilt nicht, wenn der Tod des Ehegatten
durch Unfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, aus der Ehe ein Kind
hervorgegangen ist oder hervorgeht, durch die Eheschließung ein Kind
legitimiert worden ist, oder im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten dem Haushalt
der Witwe ein Kind des Verstorbenen angehört hat, das Anspruch auf
Waisenversorgung hat.
Unter gewissen Voraussetzungen wird die Witwen-(Witwer)versorgung auch dem
Gatten, dessen Ehe mit dem Kammerangehörigen für nichtig erklärt, aufgehoben
oder geschieden wurde, gewährt.
Leistungsausmaß:
Die Witwen-(Witwer)versorgung beträgt 65 % der Alters- bzw.
Invaliditätsversorgung die dem verstorbenen Teilnehmer gebührt hat oder gebührt
hätte.
Die volle Witwen-(Witwer)versorgung beträgt im Jahr 2010 Euro 859,30 und wird 14mal
jährlich gewährt.
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Leistungsvoraussetzungen:
Dem Kind eines verstorbenen Empfängers der Alters- oder Invaliditätsversorgung
wird bei Zutreffen der Voraussetzung wie bei der Gewährung der
Kinderunterstützung eine Waisenversorgung gewährt.
Leistungsausmaß:
Die Waisenversorgung beträgt 25 % (für Vollwaisen 50 %) der Alters- bzw.
Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens
gebührt hat oder gebührt hätte.
Die volle Waisenversorgung beträgt im Jahr 2010 Euro 330,50 und wird 14mal jährlich
gewährt.
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Leistungsvoraussetzungen:
Teilnehmern, die durch Krankheit oder Unfall unfähig sind, den ärztlichen Beruf
auszuüben, wird eine Krankenunterstützung gewährt. Empfänger einer Alters- bzw.
Invaliditätsversorgung haben keinen Anspruch auf Krankenunterstützung.
Leistungsausmaß:
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für den 1. bis 28. Tag
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Euro 29,70 |
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ab dem 29. Tag |
Euro 52,20 |
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Bei Vorliegen eines wirtschaftlich bedingten Notstandes können Kammerangehörigen
und Leistungsempfängern einmalige oder wiederkehrende Leistungen aus dem
Wohlfahrtsfonds gewährt werden. Die Höhe der Leistung wird im Einzelfalle durch
den Verwaltungsausschuss festgesetzt.
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Leistungsvoraussetzungen:
Beim Tod eines Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist eine Bestattungsbeihilfe sowie eine Hinterbliebenenunterstützung zu gewähren.
Bei einem erstmaligen Eintritt in einen Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer im Bundesgebiet
| - |
nach Vollendung des 50. und vor Vollendung des 53. Lebensjahres werden 80%,
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| - |
nach Vollendung des 53. und vor Vollendung des 56. Lebensjahres 60%, |
| - |
nach Vollendung des 56. und vor Vollendung des 59. Lebensjahres 40%, |
| - |
nach Vollendung des 59. und vor Vollendung des 62. Lebensjahres 20%, |
| - |
nach Vollendung des 62. und vor Vollendung des 65. Lebensjahres 10% |
der Hinterbliebenenunterstützung gewährt. Bei einem erstmaligen Eintritt nach Vollendung des 65. Lebensjahres wird die Hinterbliebenenunterstützung nicht gewährt.
Die Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung gebührt nacheinander:
| a) |
dem durch eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene und beim
Wohlfahrtsfonds hinterlegte Erklärung des Kammerangehörigen oder Empfänger
einer Alters- oder Invaliditätsversorgung namhaft gemachten Zahlungsempfänger,
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| b) |
der Witwe (dem Witwer) unter den im § 36 Abs. 1 festgesetzten Voraussetzungen, |
| c) |
den Waisen, |
| d) |
sonstigen gesetzlichen Erben. |
Leistungsausmaß:
| - |
Das Ausmaß der Bestattungsbeihilfe beträgt EUR 2.000,00.
|
| - |
Das Ausmaß der Hinterbliebenenunterstützung beträgt EUR 27.070,00 und wird in voller Höhe gewährt, wenn der Teilnehmer oder Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung vor Vollendung des 50. Lebensjahres in einen Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer im Bundesgebiet erstmalig eingetreten ist und gleichzeitig Umlagen oder Beiträge zum Fonds der Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung geleistet hat. |
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