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Ärztekammer - Wohlfahrtsfonds - Beiträge
 
Beitrag zum Grund- und Ergänzungsfonds für 2011
Umlage zum Unterstützungfonds
Umlage zum Fonds der Todesfallbeihilfe
 
Beitrag zum Grund- und Ergänzungsfonds für 2011
 

Zur Deckung der Erfordernisse und zur Sicherstellung der Leistungen aus dem Grund- und Ergänzungsfonds wird folgender Beitrag pro Kalenderjahr festgesetzt:

(1) Für alle Teilnehmer ein Fixbetrag von:

a) bis zum 30. Lebensjahr Euro 2.203,20
b) ab dem 30. Lebensjahr Euro 3.304,80
c) ab dem 40. Lebensjahr Euro 4.406,40

Die Einstufung unter lit. a, b, und c erfolgt nach dem mit 01. 01. des jeweiligen Jahres erreichten Lebensalter.

(2) Für alle Teilnehmer, ausgenommen Turnusärzte, ein zusätzlicher Beitrag

a) von ausschließlich angestellten Ärzten von den laufenden Einkünften ausnichtselbständiger Arbeit gem. § 109 Abs. 6 ÄG in der Höhe von 3%
und vom Gesamtbetrag der Entgelte aus selbständiger Tätigkeit (Nettoumsatz) des zweitvorangegangenen Jahres 2%
b) Von den übrigen Teilnehmern
1. Von Ärzten für Allgemeinmedizin und allgemeinen Fachärzten von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und dem Gesamtbetrag der Entgelte aus selbständiger Tätigkeit (Nettoumsatz) des zweitvorangegangenen Jahres bis zur Höchstbeitragsgrundlage von Euro 202.170,- 2%
2. Fachärzten für ZMK bzw. Zahnärzten und Radiologie von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des zweitvorangegangenen Jahres bis zur Höchstbeitragsgrundlage von Euro 202.170,- 2%
und vom Gesamtbetrag der Entgelte aus selbständiger Tätigkeit (Nettoumsatz) des zweitvorangegangenen Jahres bis zur Höchstbeitragsgrundlage von EUR 282.755,24 1,43%

Insgesamt darf jedoch der zusätzliche Beitrag den Betrag von EUR 4.043,40 nicht übersteigen.

(3) Bei hausapothekenführenden Ärzten werden die Auslagen für den Wareneinkauf, höchstens jedoch die Einnahmen aus der Hausapotheke, vom Gesamtbetrag der Entgelte in Abzug gebracht. Bei Abteilungs- bzw. Institutsvorständen zählen die an nachgeordnete Ärzte abzuführenden Entgelte nicht zur Beitragsgrundlage.

(4) Wahlärzten, ausgenommen Wahlärzte mit einem Dienstverhältnis mit voller Dienstverpflichtung, werden die nachgewiesenen Auslagen (ohne Umsatzsteuer) für den medizinischen pro Ordinatione - Bedarf vom Gesamtbetrag der Entgelte in Abzug gebracht.

(5) Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt sind für längstens 5 Jahre anrechenbare Ausbildungszeiten von den Beiträgen gem. Abs. 2 ausgenommen. Die Umstufung erfolgt mit dem nächstfolgenden 1. 1. nach Ablauf der 5 Jahre.

(6) Für die Errechnung des zusätzlichen Beitrages gem. Abs. 2 lit. a und b sind die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus ärztlichen Tätigkeiten gem. § 41 ÄG Abs. 1 bis 3 außer Ansatz zu lassen.

(7) Wird während der Zeiten gemäß § 17 Abs. 2 lit. b. der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Burgenland Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit erzielt, besteht für Umsätze bzw. Bruttobezüge bis zum Betrag gemäß § 5 Abs. 2 ASVG keine Beitragspflicht. Wird darüber hinaus Einkommen erzielt, ist für den über dem Betrag gemäß § 5 Abs. 2 ASVG liegenden Umsatz bzw. Bruttobezug ein Beitrag von 6 % zu entrichten. Bei einem Umsatz bzw. Bruttobezug über dem Betrag gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes wird kein Nachlass oder eine Ermäßigung gewährt.

Altersstufe Höchstbeitrag
bis zum 30. Lebensjahr Euro 6.246,60
30. bis 40. Lebensjahr Euro 7.348,20
ab dem 40. Lebensjahr Euro 8.449,80

 
Umlage zum Unterstützungsfonds
 

Die Umlage zum Unterstützungsfonds beträgt einheitlich für alle Teilnehmer am Wohlfahrtsfonds (ausgenommen Leistungsbezieher): Euro 216,00

 
Umlage zum Fonds der Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung
 

Die Umlage zum Fonds der Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung beträgt monatlich für

Turnusärzte, Wohnsitzärzte
Altersversorgungsempfänger mit Berufstätigkeit: Euro 20,00
alle übrigen Teilnehmer am Fonds Euro 40,00