|
Zur Deckung der Erfordernisse und zur Sicherstellung der Leistungen aus dem Grund- und Ergänzungsfonds wird folgender Beitrag pro Kalenderjahr festgesetzt:
(1) Für alle Teilnehmer ein Fixbetrag von:
| a) |
bis zum 30. Lebensjahr
|
Euro 2.164,80 |
| b) |
ab dem 30. Lebensjahr |
Euro 3.247,20 |
| c) |
ab dem 40. Lebensjahr |
Euro 4.329,60 |
|
Die Einstufung unter lit. a, b, und c erfolgt nach dem mit 01. 01. des
jeweiligen Jahres erreichten Lebensalter. |
(2) Für alle Teilnehmer, ausgenommen Turnusärzte, ein zusätzlicher Beitrag
| a) |
von ausschließlich angestellten Ärzten von den laufenden Einkünften
ausnichtselbständiger Arbeit gem. § 109 Abs. 6 ÄG in der Höhe von
|
3% |
|
und vom Gesamtbetrag der Entgelte aus selbständiger Tätigkeit
(Nettoumsatz) des zweitvorangegangenen Jahres |
2% |
| b) |
Von den übrigen Teilnehmern |
|
|
1. Von Ärzten für Allgemeinmedizin und allgemeinen Fachärzten von den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit und dem Gesamtbetrag der Entgelte aus
selbständiger Tätigkeit (Nettoumsatz) des zweitvorangegangenen Jahres bis zur
Höchstbeitragsgrundlage von Euro 195.960,- |
2% |
|
2. Fachärzten für ZMK bzw. Zahnärzten und Radiologie von den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit des zweitvorangegangenen Jahres bis zur
Höchstbeitragsgrundlage von Euro 199.080,- |
2% |
|
und vom Gesamtbetrag der Entgelte aus selbständiger Tätigkeit (Nettoumsatz) des zweitvorangegangenen Jahres bis zur Höchstbeitragsgrundlage von EUR 278.433,57 |
1,43% |
|
Insgesamt darf jedoch der zusätzliche Beitrag den Betrag von EUR 3.981,60 nicht übersteigen. |
(3) Bei hausapothekenführenden Ärzten werden die Auslagen für den Wareneinkauf, höchstens jedoch die Einnahmen aus der Hausapotheke, vom Gesamtbetrag der Entgelte in Abzug gebracht.
Bei Abteilungs- bzw. Institutsvorständen zählen die an nachgeordnete Ärzte abzuführenden Entgelte
nicht zur Beitragsgrundlage.
(4) Wahlärzten, ausgenommen Wahlärzte mit einem Dienstverhältnis mit voller Dienstverpflichtung, werden die nachgewiesenen Auslagen (ohne Umsatzsteuer) für den medizinischen pro Ordinatione
- Bedarf vom Gesamtbetrag der Entgelte in Abzug gebracht.
(5) Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt sind für längstens 5 Jahre anrechenbare Ausbildungszeiten von den Beiträgen gem. Abs. 2 ausgenommen. Die Umstufung erfolgt mit dem
nächstfolgenden 1. 1. nach Ablauf der 5 Jahre.
(6) Für die Errechnung des zusätzlichen Beitrages gem. Abs. 2 lit. a und b sind die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus ärztlichen Tätigkeiten gem. § 41 ÄG Abs. 1 bis 3
außer Ansatz zu lassen.
(7) Wird während der Zeiten gemäß § 17 Abs. 2 lit. b. der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Burgenland Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit erzielt, besteht für Umsätze bzw.
Bruttobezüge bis zum Betrag gemäß § 5 Abs. 2 ASVG keine Beitragspflicht. Wird darüber hinaus Einkommen erzielt, ist für den über dem Betrag gemäß § 5 Abs. 2 ASVG liegenden Umsatz bzw.
Bruttobezug ein Beitrag von 6 % zu entrichten. Bei einem Umsatz bzw. Bruttobezug über dem Betrag gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes wird kein Nachlass oder eine Ermäßigung gewährt.
|
Altersstufe |
Höchstbeitrag |
|
bis zum 30. Lebensjahr |
Euro 6.146,40 |
|
30. bis 40. Lebensjahr |
Euro 7.228,80 |
|
ab dem 40. Lebensjahr |
Euro 8.311,20 |
|